Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer. Befreiung. Vorsteuerabzug. Bescheinigung. gleichartige Einrichtung. gleiche kulturelle Aufgabe. Kultur. Subventionsbedürftigkeit. Theater. Amateurtheater. Laientheater. Professionalität. künstlerische Qualität. Qualitätsanforderungen. Qualifikation. Spielleitung. Theateraufführung. Öffentlichkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Weder der Wortlaut noch der Zweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lassen den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung nur solchen Einrichtungen zugute kommen soll, die “professionell” und auf einem hohen Niveau arbeiten, und deshalb Laieneinrichtungen ausgeschlossen sind.
2. Theater i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG wenden sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und haben die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen. Diese Kriterien müssen andere Theater bei ihrer Aufgabenwahrnehmung ebenfalls erfüllen, wenn eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ausgestellt werden soll.
Leitsatz (redaktionell)
Dass sich die Umsatzsteuerbefreiung der Theater nachteilig auswirkt, weil sie infolge der Befreiung nicht mehr nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist nicht entscheidungserheblich. Der Gesetzgeber räumt bisher ausdrücklich kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und ermäßigtem Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ein. § 9 UStG lässt einen Verzicht auf die Steuerbefreiung nicht zu.
Normenkette
VwGO § 132 Abs. 2 Nrn. 1-3; UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a, §§ 9, 12 Abs. 2 Nr. 7, § 15
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen 21 B 06.978) |
VG München (Entscheidung vom 09.02.2006; Aktenzeichen M 17 K 05.2568) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichtshofs für alle Instanzen auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫, vom 23. April 1996 – BVerwG 11 B 96.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 – BVerwG 1 B 11.05 – NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 – BVerwG 9 B 9.06 – NVwZ 2006, 1290). Die vom Kläger in der Beschwerdebegründung bezeichneten Fragen erfüllen diese Anforderungen nicht.
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage,
“welche Qualitätsanforderungen an die Theatervorstellungen einer Einrichtung zu stellen sind, damit dieser eine Gleichstellungsbescheinigung im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erteilt werden kann”,
kann auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes und juristischer Auslegungsmethoden beantwortet werden.
Die Beschwerde hebt darauf ab, dass der Begriff “gleiche kulturelle Aufgabe” in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG bestimmte Qualitätsanforderungen an die Durchführung der Aufgabe stellt. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Gesetz in erster Linie solche Einrichtungen vor Augen gehabt habe, bei denen die künstlerische Qualität der Aufführungen erste Priorität besitze und die, weil sie zu diesem Zweck einen teuren Stab professionellen Personals unterhalten müssten, subventionsbedürftig seien. Die Professionalität und die Subventionsbedürftigkeit der Einrichtung sind jedoch bestimmt durch ihre Organisation und ihre Ausrichtung, die dem Merkmal der “gleichartigen Einrichtung” zuzurechnen sind. Darüber hat aber die Regierung von Oberbayern wegen der fehlenden Zuständigkeit zu Recht nicht entschieden. Die von der zuständigen Landesbehörde zu erteilende Bescheinigung bezieht sich nur auf die Aufgabe als solche. Nur insoweit macht sich die Finanzbehörde das Fachwissen der zuständigen Kultusbehörde nutzbar (Urteil vom 11. Oktober 2006 – BVerwG 10 C 7.05 – Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 3 Rn. 24). Ob das Theater des Klägers als Einrichtung im Sinne des Gesetzes gleichartig mit den Theatern der genannten öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften ist, ist nicht hier zu entscheiden, sondern im Besteuerungsverfahren.
Ein Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt, ob ein privates Theater die gleichen kulturellen Aufgaben i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG wie ein öffentliches Theater nur dann erfüllt, wenn es eine auf dem Niveau der öffentlichen Theater liegende Aufführungsqualität bietet. Diese Frage ist nämlich ohne Weiteres zu verneinen.
Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes lassen den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung nur solchen Einrichtungen zugute kommen soll, die “professionell” Aufführungen darbieten und auf einem hohen Niveau arbeiten, und deshalb Laieneinrichtungen ausgeschlossen sind. Der Begriff der “gleichen kulturellen Aufgaben” in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG enthält keinen ausdrücklichen Bezug zu Qualitätsmaßstäben bei Theateraufführungen oder auch der Aufgabenerfüllung durch die sonstigen Einrichtungen, die in der Vorschrift genannt sind. Einzig für Museen ist definiert, dass diese wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen sind, womit das Gesetz klarstellt, dass nicht jede Sammlung erfasst sein soll. Schon deshalb ist nicht erkennbar, dass “gleiche kulturelle Aufgaben” bei Theatern das Niveau professioneller Aufführungen erfordern.
Theater i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG wenden sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und haben die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen. Diese Kriterien, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, müssen andere Theater bei ihrer Aufgabenwahrnehmung ebenfalls erfüllen, wenn eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ausgestellt werden soll. Das künstlerische Niveau muss aber nicht dem der Theater öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften gleichen. Es kann sich nämlich nicht nur dadurch ergeben, dass die Mitwirkenden professionell ausgebildet sind oder angeleitet werden. Auch Amateurtheater können der Öffentlichkeit Theaterstücke in einer Form und auf einer Ebene nahebringen, die eine Auseinandersetzung mit dem aufgeführten Stück erlaubt, zum Nachdenken anregt und unterhält. Schließlich wird von einer gleichen kulturellen Aufgabenerfüllung auszugehen sein, wenn Theater in öffentlich-rechtlicher oder privater Trägerschaft einen gleichen oder ähnlichen Zuschauerkreis im öffentlichen Raum erreichen. Daraus kann sich bei gleichem örtlichen Bezug eine Wettbewerbssituation ergeben; Theater privater Träger können aber auch eine Ersatzfunktion ausüben, wenn Theater der Gebietskörperschaften, wie z.B. nicht selten im ländlichen Raum, nicht zur Verfügung stehen.
Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes, wie sie sich aus seiner Entstehungsgeschichte ergeben, fordern keine Auslegung im Sinne des klägerischen Vorbringens. Mit der Umsatzsteuerbefreiung sollen die im Gesetz genannten Einrichtungen unterstützt werden, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese Einrichtungen sich in der Regel nicht finanziell selbst tragen können und auf Subventionen angewiesen sind. Dieser Gedanke galt zunächst nur für aus öffentlichen Mitteln unterhaltene Theater (§ 3 UStG vom 8. Mai 1926, RGBl I S. 218 i.V.m. § 30 Abs. 1 Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz – UStDB – vom 25. Juni 1926, RGBl I S. 323; § 4 UStG 1951 vom 1. September 1951, BGBl I S. 791 i.V.m. § 47 Nr. 1 UStDB vom 1. September 1951, BGBl I S. 796). Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 1961 wurde dann eine Steuerbefreiung auch für die Theater anderer Unternehmer eingeführt, wenn diese – durch eine Bescheinigung nachgewiesen – gleiche kulturelle Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen erfüllten (§ 4 Nr. 23 des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961, BGBl I S. 1330). In der Begründung des Gesetzentwurfs ist hierzu ausgeführt, dass die Umsatzsteuerbefreiung aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf private Theater ausgedehnt wurde (BTDrucks 3/2402, S. 10). Diese Steuerbefreiung wurde mit der Einführung der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967, BGBl I S. 545) beibehalten.
Danach ist der Zweck der Steuerbefreiung die Steuerentlastung von öffentlichen und privaten Theatereinrichtungen sowie ihre steuerliche Gleichstellung. Ein besonderes Qualitätsmoment dergestalt, dass nur professionelles Theater von der Umsatzsteuer befreit werden dürfte, ist nicht zu erkennen. Hätte das Gesetz die Steuerbefreiung auf öffentlich subventioniertes professionelles Theater beschränken wollen, wäre dies im Wortlaut zum Ausdruck gekommen.
Darauf, dass sich im Falle des Klägers diese “steuerliche Wohltat” nachteilig auswirkt, weil er infolge der Befreiung nicht mehr nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es nicht an. Der Gesetzgeber räumt bisher ausdrücklich kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und ermäßigtem Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges ein. § 9 UStG lässt einen Verzicht auf die Steuerbefreiung nicht zu (vgl. dazu Urteil vom 4. Mai 2006 – BVerwG 10 C 10.05 – Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 2 S. 2; vgl. zur steuerlichen Entlastung kultureller Einrichtungen die Handlungsempfehlungen im Schlussbericht der Enquete-Kommission “Kultur in Deutschland” BTDrucks 16/7000 S. 195 Abschnitt C Nr. 3).
2. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen entscheidungserheblicher Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind ebenfalls nicht erfüllt. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 – BVerwG 1 B 44.88 – Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 – BVerwG 5 B 68.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.
a) Soweit der Kläger anführt, das Berufungsgericht habe den Gesichtspunkt der Qualifikation und Sachkunde der Leitung des Theaters des Klägers nicht ausklammern dürfen, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2006 (BVerwG 10 C 7.05 – Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 3 Rn. 23) darauf abgestellt habe, dass der wissenschaftlichen Vorbildung des betreuenden Personals für die Frage der Wissenschaftlichkeit einer Sammlung indizielle Bedeutung zukomme, ist damit eine Divergenz nicht dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, wie er sich dem klägerischen Vorbringen entnehmen lässt, wonach generell bei Theatern, die die gleichen kulturellen Aufgaben wie öffentliche Theater erfüllen, die Qualifikation und Sachkunde der Theaterleitung ein Indiz für die Qualität der dargebotenen Kultur ist und es hierauf ankommt. Es hat nur auf die Indizwirkung der wissenschaftlichen Vorbildung des in einem Museum zur Betreuung der Sammlung eingesetzten Personals abgestellt. Das knüpft unmittelbar an § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG an, wonach Museen im Sinne der Vorschrift wissenschaftliche Sammlungen sind; d.h. hier hat das Gesetz selbst definiert, wann ein Museum anzunehmen ist. Bei diesem Gesetzeswortlaut liegt es nahe, die wissenschaftliche Qualifikation der Museumsmitarbeiter in Beziehung zur Wissenschaftlichkeit einer Sammlung zu setzen.
b) Soweit die Beschwerde darauf abstellt, das Berufungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2006 (BVerwG 10 C 10.05 – Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 2) abgewichen, weil es nicht beanstandet habe, dass die Regierung von Oberbayern nur die vom Finanzamt bereits vorgenommenen Ermittlungen übernommen, nicht aber selbst ermittelt habe, ist damit kein divergierender Rechtssatz dargelegt, sondern allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht gerügt.
3. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen müsste, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenso wenig.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es das Berufungsgericht versäumt habe, zur Prüfung der Qualität der Aufführungen des Klägers die Fachkunde der Verfasser der herangezogenen Kritiken in Lokalzeitungen zu klären. Es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es berücksichtigt hätte, dass Journalisten einer Lokalzeitung nicht notwendigerweise Theaterfachleute seien. Schließlich rügt die Beschwerde einen Fehler bei der Sachverhaltswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO), weil das Gericht wesentliche, für die Aufführungsqualität maßgebliche Gesichtspunkte wie die Qualifikation der Spielleitung des Klägers ausdrücklich für unbeachtlich erklärt habe. Diese Rügen greifen nicht durch.
Hinsichtlich der Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung genügt die Beschwerde schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Namentlich hat sie versäumt darzutun, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die – ohnehin nicht näher konkretisierten – Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Zudem hat sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung nicht maßgeblich auf die Kritik der Lokalzeitungen gestützt, sondern diese lediglich zur Bestätigung seiner Überzeugung herangezogen. Die Überzeugung davon, dass der Kläger “gleiche kulturelle Aufgaben” erfüllt, hatte das Berufungsgericht bereits aus den seit Jahren vom Kläger dargebotenen Aufführungen gewonnen.
Mit seinen Angriffen auf die Sachverhaltswürdigung kritisiert der Kläger der Sache nach nur die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das die “kulturelle Aufgabe” am Ergebnis der Aufgabenerfüllung und nicht an der – professionellen – Qualifikation der Spielleitung gemessen hat. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 3 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet für eine Bestimmung des Streitwerts nicht genügend Anhaltspunkte.
Unterschriften
Dr. Storost, Dr. Nolte, Buchberger
Fundstellen
Haufe-Index 2061768 |
BFH/NV 2009, 351 |
UR 2009, 25 |
DÖV 2008, 1050 |
DVBl. 2008, 1266 |