(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
1. |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; der Ausdruck "Belgien", im gleichen Sinne verwendet, das Gebiet des Königreichs Belgien; |
2. |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Belgien; |
3. |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
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