Tz. 1

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 1 UmwStG regelt den Anwendungsbereich des gesamten UmwStG. Seit der Neuregelung durch das SEStEG ist der Regelungsanspruch der Vorschrift dabei – anders als bei der Vorgängerregelung – ein umfassender (s Tz 4), sodass sie als Grundnorm des UmwStG bezeichnet werden darf (so s Benecke, in Haase/Hruschka, § 1 UmwStG Rn 1). Es wird der Anwendungsbereich für das gesamte UmwStG bestimmt. Erfasst werden also nicht nur der Zweite bis Fünfte Teil, sondern auch der Sechste bis Achte Teil des Gesetzes.

 

Tz. 2

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Seit der Neuregelung durch das SEStEG gliedert sich das UmwStG in zehn Teile (vorher zwölf Teile). Der Erste Teil umfasst einige zentrale, allgemeine Vorschriften des UmwStG; im Einzelnen s Tz 3. Der Zweite Teil betrifft den Vermögensübergang bei der Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person (§§ 38 UmwStG) und den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges (§ 9 UmwStG). Der Dritte Teil regelt die Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) einer Kö auf eine andere Kö und der Vierte Teil die Spaltung oder Vermögensübertragung (Teilübertragung) einer Kö auf eine andere Kö (§ 15 UmwStG) oder Pers-Ges (§ 16 UmwStG). Der Fünfte Teil schließlich enthält Regelungen zu den gewstlichen Folgen der im Zweiten bis Vierten Teil geregelten Vorgänge.

Der bisherige Sechste Teil "Barabfindung des Minderheitsgesellschafters" (s § 17 UmwStG aF) fiel mit dem SEStEG weg; der frühere Vierte Teil "Formwechsel einer Kap-Ges und einer Genossenschaft in eine Pers-Ges" (s § 14 UmwStG aF) wurde in den Zweiten Teil (Vermögensübergang auf eine Pers-Ges) integriert (s § 9 UmwStG). Der jetzige Neunte Teil (Verhinderung von Missbräuchen) ist infolge der Streichung des § 26 UmwStG aF praktisch gegenstandslos geworden. Somit enthält der jetzige Sechste Teil die Vorschriften zur Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kap-Ges oder Genossenschaft (§ 20 UmwStG) und den Anteilstausch (§ 21 UmwStG) nebst den dazugehörigen Rechtsfolgen- und Sanktionsnormen (§§ 22 bis 23 UmwStG). Der Siebte Teil besteht allein aus § 24 UmwStG, also der Regelung zur Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges. § 25 UmwStG regelt im Achten Teil des UmwStG den Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Genossenschaft. § 26 UmwStG dient als dann Neunter Teil der Verhinderung von Missbräuchen. Im Zehnten Teil des Gesetzes sind die Anwendungsvorschriften und die Ermächtigungsnorm zu finden.

 

Tz. 3

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 1 UmwStG gehört mit § 2 UmwStG zum Ersten Teil des UmwStG und ist mit "Allgemeine Vorschriften" überschrieben. Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich des UmwStG (§ 1 Abs 1 bis 4 UmwStG) und enthält einige für das UmwStG wes Definitionen (§ 1 Abs 5 UmwStG). Anders als nach dem UmwStG 1995 ist der Anwendungsbereich des UmwStG 2006 nicht mehr auf inl Umwandlungen beschr. Erfasst werden auch ausl oder grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge mit Bezug zur EU bzw zum EWR. Nach Inkrafttreten des KöMoG betrifft der EU-/EWR-Bezug nur noch die unter den Sechsten bis Achten Teil des UmwStG fallenden Vorgänge (s Tz 159 ff).

Das UmwStG erfasst bis zum Inkrafttreten des KöMoG (s Tz 144 ff) dagegen grds keine Umwandlungen unter Beteiligung von Rechtsträgern aus Drittstaaten. Das gilt allerdings nicht uneingeschr: § 24 UmwStG findet – wie schon vor dem SEStEG – auch bei Umwandlungen mit Beteiligten aus Drittstaaten Anwendung (s Tz 157). Infolge der für Einbringungsvorgänge für Zwecke der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Ges geltenden gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise (s Tz 54) sind außerdem Sachverhaltskonstellationen denkbar, in denen es trotz Zwischenschaltung von Pers-Ges aus Drittstaaten zur (uU vollen) Anwendung des UmwStG kommt (s Tz 174). Ferner existierte mit § 12 Abs 2 KStG (aufgehoben durch das KöMoG, s Tz 156b) eine Regelung, mittels derer sich der Gesetzgeber außerhalb des UmwStG der Thematik der Drittstaatenumwandlungen angenommen hat (hierzu s Tz 181ff).

 

Rz. 3a

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Mit Inkrafttreten des KöMoG wurde der Anwendungsbereich des UmwStG zumindest für die unter den Zweiten bis Fünften Teil fallenden Umwandlungen umfassend globalisiert. Die Beschränkung des (pers) Anwendungsbereichs auf EU-/EWR-Gesellschaften als übertragende Rechtsträger ist dadurch obsolet, sodass anders als bisher grds auch Umwandlungen von Drittstaaten-Kö vom UmwStG erfasst werden. Eine vergleichbare Öffnung ist hinsichtlich des Sechten bis Achten Teil des UmwStG dagegen nicht erfolgt. Weiter hierzu s Tz 156b.

 

Tz. 4

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Der Regelungsanspruch des § 1 UmwStG ist ein umfassender (s Tz 1). Umstrukturierungsmaßnahmen, die die Voraussetzungen des § 1 UmwStG nicht erfüllen, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Die stliche Behandlung dieser nicht durch das UmwStG erfassten Vorgänge richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Die Regelungen des UmwStG sind insoweit als Ausnahme von der al...

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