Tz. 344

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 34c Abs 5 EStG ist nur für unbeschr Stpfl anwendbar. Für die ESt ergibt sich dies daraus, dass für beschr Stpfl mit § 50 Abs 4 EStG spezielle (Parallel-)Vorschriften existieren, die im Wes inhaltsgleich sind. Für die KSt gilt im Ergebnis nichts Anderes. Zwar verweist § 26 Abs 1 S 1 Nr 2 (vor VZ 2014: Abs 6 S 1) KStG nur auf Abs 3 des § 50 EStG. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass beschr KStpfl nie in den Genuss einer Regelung gem § 50 Abs 4 EStG kommen könnten, denn hierfür fehlt ein erkennbarer sachlicher Grund. Deswegen muss angenommen werden, dass der Verweis auf § 50 Abs 4 EStG in § 26 KStG nicht bewusst weggelassen wurde. Daher besteht Raum für eine Anwendung des § 50 Abs 4 EStG auf beschr KStpfl kraft des allg Verweis des § 31 Abs 1 KStG. Die hier vertretene Auff teilt offenbar auch die Fin-Verw (s BMF v 20.03.2008, BStBl I 2008, 538; v 21.01.2010, BStBl I 2010, 49; dazu s Tz 351). Zu den Voraussetzungen des § 50 Abs 4 EStGTz 350 ff.

 

Tz. 345

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

vorläufig frei

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