Tz. 234

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung des gesamten (einbringungsgeborenen) MU-Anteils gehört nicht zum Gewerbeertrag iSd § 7 S 1 GewStG (auch, wenn die MU-Beteiligung zu einem gew BV gehört). Dies folgt aus dem Objekt-St-Charakter der GewSt, nach dem der VG infolge des Ausscheidens des MU aus dem partiellen (Mit-)Unternehmerwechsel bei der Pers-Ges resultiert und somit nicht dem gewstpfl lfd Ergebnis eines lebenden Betriebs zuzuordnen ist (s Abschn 39 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 und Abschn 40 Abs 2 S 3 GewStR 1998; s R 7.1 Abs 3 S 3 GewStR 2009; s Lenski/Steinberg, § 7 GewStG Rn 13). Dies gilt auch bei Kap-Ges als veräußernde MU (s Urt des BFH v 27.03.1996, BStBl II 1997, 224).

Eine Zugehörigkeit des VG aus der Übertragung des MU-Anteils ergibt sich in EZ ab 2002 aus § 7 S 2 Nr 2 GewStG (iVm § 36 Abs 1 GewStG), wenn der Veräußerer als unmittelbarer MU keine natürliche Pers ist (dh, wenn MU zB eine Kö oder eine andere Ober-Pers-Ges – unabhängig von ihren Gesellschaftern – ist; s Urt des BFH v 19.07.2018, BStBl II 2019, 77). Der (gewstpfl) VG kann auch eine negative Größe haben (Verlust; zust s Blümich, § 7 GewStG Rn 129). Der Gewinn aus der Veräußerung entfällt in vollem Umfang auf den unmittelbaren MU, in dessen Pers er entsteht. Er ist damit zu 100 % gewstpfl, wenn eine Kap-Ges, Gen oder Pers-Ges ihren (einbringungsgeborenen) MU-Anteil veräußert; dies gilt auch, wenn neben der Veräußerin natürliche Pers (unmittelbar) als MU an der aufnehmenden Pers-Ges beteiligt sind (s Urt des BFH v 19.07.2018, BFH/NV 2018, 1282).

Der Gewinn aus der MU-Anteilsveräußerung (oder Aufgabe) gehört zum Gewerbeertrag der Pers-Ges, deren Anteile veräußert werden (und nicht zum Gewerbeertrag der veräußernden Kö/Pers-Ges; ständige Rspr; s Urt des BFH v 14.01.2016, BStBl II 2016, 875 unter Rn 42; v 19.07.2018, BStBl II 2019, 77 unter Rn 21; v 19.07.2018, BFH/NV 2018, 1282 unter Rn 21; zur Möglichkeit der vertraglichen Übernahme des GewSt-Aufwands s Urt des BFH v 07.03.2019, BFH/NV 2019, 619 unter Rn 19 aE). Dies gilt auch für die GewSt nach § 18 Abs 3 UmwStG (s Urt des BFH v 07.03.2019, IV R 18/17, BFH/NV 2019, 619 unter Rn 19).

 

Tz. 235

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei natürlichen Pers als Einbringende gehört der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung des gesamten (einbringungsgeborenen) MU-Anteils weder nach § 7 S 1 GewStG noch nach § 7 S 2 GewStG zum Gewerbeertrag (die 100%ige Freistellung von der GewSt nach § 7 S 2 Nr 2 GewStG gilt auch dann, wenn neben der natürlichen Pers auch Kap-Ges, Gen oder Pers-Ges als MU beteiligt sind, s Tz 234). Dies gilt uE dann ausnahmsweise nicht, wenn

  • der Erwerber eine Pers-Ges ist, soweit auf der Seite des Veräußerers und der Erwerberin dieselben Personen MU sind (insoweit liegt ein fiktiv lfd Gewinn iSd § 16 Abs 2 S 3 EStG bei der ESt vor; gilt auch für GewSt-Zwecke; ständige Rspr; zB s Urt des BFH v 15.06.2004, BStBl II 2004, 754; v 18.12.2014, BFH/NV 2015, 520 unter Rn 13 und v 03.12.2015, BStBl II 2016, 544 unter Rn 20; aA s Tz 153),
  • die Übernehmerin einen gew Grundstückshandel betreibt, soweit der VG auf Grundstücke des UV entfällt (ständige Rspr; zB Urt des BFH v 14.12.2006, BStBl II 2007, 777),
  • Gegenstand der Einbringung (unterhalb des gW) die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges aus dem BV des Einbringenden oder der Bruchteil an einem MU-Anteil ist und der durch die Einbringung geschaffene Anteil an der Pers-Ges (stlich kein MU-Anteil) eine juristische Sekunde später (zu einem bereits feststehenden Preis) veräußert wird (zutr s Urt des FG München v 07.10.2008, EFG 2009, 184, rkr),
  • Gegenstand der Einbringung (unterhalb des gW) die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges aus dem BV des Einbringenden oder der Bruchteil an einem MU-Anteil ist und der durch die Einbringung geschaffene MU-Anteil in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einbringung alsbald wieder veräußert wird und für diese Vorgehensweise keine wirtsch oder sonst wie bedeutsamen außer-stlichen Gründe maßgeblich sind (s § 42 AO) oder
  • Gegenstand der Einbringung zum Bw (oder Zwischenwert) der (Teil-)Betrieb eines Einzelunternehmens, das aus der Umwandlung einer Kö hervorgegangen ist, oder der (Teil-)Betrieb einer Pers-Ges oder Anteile daran, die aus der Umwandlung einer Kö entstanden sind, ist und die Veräußerung des einbringungsgeborenen MU-Anteils an der Übernehmerin innerhalb von fünf Jahren seit dem Stichtag der Umwandlung der Kö erfolgt (Sondertatbestand der GewStPflicht gem § 18 Abs 3 S 2 UmwStG; s Urt des BFH v 28.04.2016, BStBl II 2016, 725).
 

Tz. 236

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Ist die aufnehmende Pers-Ges eine (reine) Grundstücksverwaltungsgesellschaft, kann für den Gewinn aus der Veräußerung des MU-Anteils die sog erweiterte Kürzung gem § 9 Nr 1 S 2 GewStG nicht in Anspruch genommen werden (s § 9 Nr 1 S 6 GewStG ab EZ 2004; dies gilt auch bereits für frühere Zeiträume, s Urt des BFH v 18.12.2014, BStBl II 2015, 606).

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