Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 1
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Mit dem stlichen Einlagekto wird im zeitlichen Geltungsbereich des Halb- (ab 2009: Teil-)Eink-Verfahrens eine aus dem früheren Anrechnungsverfahren bekannte Rechengröße auch in der Zeit nach dem Systemwechsel fortgeführt. Nach der durch das SEStEG bzw durch das JStG 2008 erfolgten Umstellung des KSt-Guthabens und des EK 02 auf eine ausschüttungsunabhängige ratierliche Abwicklung ist das stliche Einlagekto der einzige noch verbleibende "St-Topf"; er soll nicht nur für eine Übergangszeit, sondern auf Dauer fortgeführt werden.
Tz. 2
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
§ 27 KStG ist durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) insbes in den Abs 1 und 6 überarbeitet worden; ein neuer Abs 7 wurde angefügt. Die früheren Abs 6 und 7 sind in den § 29 Abs 2 und 3 KStG idF des UntStFG verlagert worden. Dazu s § 29 KStG Tz 11ff.
Tz. 3
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Durch das EURLUmsG v 15.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) wurde § 27 Abs 6 S 4 KStG klarstellend dahin gehend nachgebessert, dass unter diese Vorschrift nur Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit fallen.
Tz. 4
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Das SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) änderte den § 27 KStG in mehrfacher Hinsicht. In Abs 1 wurde geregelt, dass die Verwendung des stlichen Einlagekto unabhängig von der hr-lichen Handhabung ist und dass das Einlagekto grds nicht negativ werden darf. In Abs 2 wurde die erstmalige Bildung eines Einlagekto bei Eintritt in die KSt-Pflicht geregelt. Abs 5 enthält eine neue Regelung für die sog Verwendungsfestschreibung. Abs 8 schließlich dehnt die Berechtigung zur Führung eines Einlagekto auf EU/EWR-Kö aus.
Durch Berichtigung des SEStEG v 24.01.2007 (BGBl I 2007, 68) wurden in § 27 Abs 7 KStG die Worte "unbeschr stpfl" eingefügt.
Tz. 5
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) schließlich führte zu einer Verlagerung der bisherigen S 2–4 des § 27 Abs 6 KStG in den damals neu geschaffenen § 14 Abs 4 KStG.
Durch das Kroatien-StAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde § 27 KStG in zwei Punkten redaktionell geändert.
Tz. 5a
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) wurde § 27 Abs 1 S 3 KStG dahingehend ergänzt, dass die organschaftlichen Mehrabführungen nunmehr ausdrücklich Erwähnung finden. Hierbei handelt es sich um eine deklaratorische Regelung. Weiter wurde dem § 27 Abs 6 KStG ein S 2 angefügt, der das Verhältnis des (Direkt-)Zugriffs auf das stliche Einlagekto aufgrund organschaftlicher Mehrabführungen zu tats Leistungen iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG regelt.
Tz. 5b
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
IRd JStG 2022 v 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurde der pers Anwendungsbereich des § 27 Abs 8 KStG auf sämtliche ausl Kö oder Pers-Vereinigungen, die nicht der unbeschr StPflicht im Inl unterliegen, ausgedehnt, wenn sie Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 9 EStG gewähren können. Dadurch werden insbes Drittstaaten-Kö von der Regelung erfasst.