Tz. 8

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Gegenstände der Einbringung in eine Kap-Ges sind in § 20 Abs 1 UmwStG abschließend aufgezählt. Danach kommen für eine begünstigte Einbringung nur in Frage:

ein Betrieb (s § 20 Abs 1 S 1 UmwStG, s Tz 9 ff ),
ein Teilbetrieb (s § 20 Abs 1 S 1 UmwStG, s Tz 48 ff),
ein MU-Anteil (s § 20 Abs 1 S 1 UmwStG, s Tz 77 ff) und
bestimmte (sog mehrheitsvermittelnde) Anteile an Kap-Ges (s § 20 Abs 1 S 2 UmwStG; s Tz 102 ff).
 

Tz. 9

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Damit scheidet die Begünstigung der Einbringung eines einzelnen oder einer Vielzahl einzelner betrieblicher WG, die keinen (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil bilden, aus. Ebenso wird die Einbringung von PV (zB Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR) nicht erfasst, es sei den es handelt sich um die nach den §§ 17, 23 EStG stverhaftete Beteiligung an einer Kap-Ges, die die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG erfüllt.

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