Tz. 1150

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wird bei einer mehrstufigen Organschaft (GM ist OT von MG, MG ist wiederum OT von TG; dazu s Tz 1116ff) nach Bildung einer versteuerten stillen Reserve bei der TG und entspr Erhöhung des Beteiligungs-Bw an der MG bei der GM und an der TG bei der MG (s Tz 1116) der GAV zwischen der MG und der TG aufgehoben und ein neuer GAV zwischen der GM und der TG (aufgrund mittelbarer Beteiligung) geschlossen, führt die anschließende Auflösung der stillen Reserven zu einer entspr Mehrabführung der TG an den OT GM.

Es stellt sich die Frage, ob diese Mehrabführung

  • Alt A: deshalb vororganschaftlich verursacht ist, weil die stille Reserve bei TG zeitlich vor dem Neuabschluss des Direkt-GAV gebildet worden ist. Bei Zugrundelegung dieser Lösung müsste die stliche GA von Stufe zu Stufe abgewickelt werden. In den St-Bil von GM und MG blieben die zuvor erhöhten Beteiligungs-Bw bestehen. Wenn bei der TG die vororganschaftlich verursachte Mehrabführung gem § 27 Abs 1 S 3 KStG mit dem stlichen Einlagekonto zu verrechnen wäre, käme es bei MG zu einer Verrechnung mit dem Bw der Beteiligung. Entspr gilt für die GM, wenn bei der MG die Weiterausschüttung mit dem Einlagekonto zu verrechnen wäre;
  • Alt B (uE zutr): in organschaftlicher Zeit verursacht ist, weil TG bereits zum Zeitpunkt der Verursachung der Abführungsdifferenz organschaftlich eingebunden war (unmittelbar in MG, mittelbar in GM). Bei Zugrundelegung dieser Lösung führt die Mehrabführung bei der GM zur Verringerung des Bw an der MG und bei der MG zur Verringerung des Bw an der TG (s Tz 1098).
 

Tz. 1151–1155

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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