Tz. 1156

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 34 Abs 6 e S 5 KStG ist die Neufassung des § 14 Abs 4 KStG erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Minder- und Mehrabführungen ist dabei gem § 34 Abs 6e S 6 KStG auf das Ende des Wj der OG abzustellen; das entspr der in § 14 Abs 4 S 7 KStG enthaltenen Regelung (dazu s Tz 1090).

 

Tz. 1157

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn OT und OG übereinstimmend ein kj-gleiches Wj haben, ist damit die Einlagelösung erstmals auf Minder- und Mehrabführungen in dem Wj 2022 anzuwenden.

Wenn OG und OT ein übereinstimmendes abw Wj haben, zB v 01.07.2021 bis zum 30.06.2022, gelten gem § 34 Abs 6e S 6 KStG auch Minder- bzw Mehrabführungen vor dem 01.01.2022 als zum Ende des WJ der OG (30.06.2022) erfolgt und unterliegen damit bereits der Neuregelung.

Auch dann, wenn der OT ein abw Wj hat (zB 01.07.2021–30.06.2022) und die OG ein kj-gleiches Wj, ist die Einlagelösung erstmals für den VZ 2022 anzuwenden, weil § 34 Abs 6e S 5 KStG nur auf das Ende des Wj der OG (31.12.2022) abstellt. Dass dieser Zeitpunkt nach dem Bil-Stichtag des OT liegt, ist unerheblich. Ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 29.09.2022 (BStBl I 2022, 14 212, Rn 1) und s Reifahrt-Belli (NWB 2022, 3222, 3223).

 

Tz. 1158

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Für die Einfügung des § 14 Abs 4 S 3 bis 5 KStG durch das JStG 2022 enthält das Ges keine gesonderte Anwendungsregelung. UE gilt, da es sich um eine Klarstellung handelt (s Tz 1057), die Ges-Änderung ab Inkrafttreten des § 14 Abs 4 KStG idF des KöMoG, dh für Mehr-/Minderabführungen, die nach dem 31.12.2021 erfolgen. Die Frage nach einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung stellt sich uE nicht.

 

Tz. 1159–1160

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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