Tz. 293
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Der (nicht den Rücklagen zugeführte) Gewinn und vGA des BgA führen auch dann zu Kap-Erträgen der Träger-Kö, wenn der BgA Umsätze (einschl der stfreien Umsätze, ausgenommen der Umsätze nach § 4 Nr 8 bis 10 UStG) von mehr als 350 000 EUR im Kj oder einen Gewinn von mehr als 30 000 EUR im Wj hat. Diese – durch das UntStFG eingeführten und durch das KleinunternehmerförderungsG erhöhten – Umsatz- und Gewinngrenzen entsprachen urspr den entspr Beträgen in § 141 Abs 1 Nr 1 und 4 AO. Die späteren Erhöhungen dieser AO-rechtlichen Grenzen für die Buchführungspflicht hat der Ges-Geber für den Bereich des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG jedoch nicht nachvollzogen, so dass die Buchführungsgrenzen des § 141 Abs 1 AO und die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nunmehr voneinander abw. Zur Ermittlung der Umsatz- und Gewinngrenzen im Falle von unentgeltlichen Wertabgaben iSd § 3 Abs 9a Nr 1 UStG bzw von vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG s ausführlich Meyer (DStZ 2018, 263).
Nach Rechts-Auff von Meyer (s DStZ 2018, 263) ist der Prüfung der Gewinngrenze nicht der hr-liche Jahresüberschuss, sondern der nach stlichen Vorschriften ermittelte Gewinn zugrunde zu legen, der zB durch stfreie Einnahmen gemindert und durch nabzb Ausgaben erhöht ist (ebenso s Bott in B/W, KStG, § 4 Rn 445.1 und s Schiffers in DStZ 2018, 238).
Tz. 293a
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
In den Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG ist der Gewinn für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG auf der Grundlage des BV-Vergleichs zu schätzen; eine nach kameralen Grundsätzen oder nach Doppik erstellte Ergebnisrechnung ist als Schätzungsgrundlage nicht geeignet (s Schr des BMF 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 27). Wegen der praktischen Schwierigkeiten einer solchen Gewinnschätzung s Bott (DStZ 2015, 112).
Zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Umsatz-/Gewinngrenze in aufeinanderfolgenden Jahren über- bzw unterschritten wird, s Tz 317ff.
Tz. 293b
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Ist die öff Hand (zB Stadt, Gemeinde) an einer MU-Schaft (zB GmbH & Co KG) oder einer nicht gew tätigen Pers-Ges beteiligt, begründet die Beteiligung einen oder mehrere BgA (s Tz 51ff und s Tz 326ff). Ermittelt die MU-Schaft/Pers-Ges ihren Gewinn durch BV-Vergleich, schlägt dies nach Verw-Auff (s Schr des BMF 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 30) nicht auf die Gewinnermittlung des bzw der BgA durch (ebenso s Urt des BFH v 26.06.2019, Az: VIII R 43/15). Auf den bzw die BgA in Gestalt der Beteiligung(en) an der MU-Schaft/Pers-Ges ist § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG daher nur dann anzuwenden, wenn für diesen BgA freiwillig bilanziert wird oder der maßgebende Gewinn aus der Beteiligung (hierzu s Tz 326a) die Gewinngrenze von 30 000 EUR überschreitet. Die Umsatzgrenze der Vorschrift spielt in diesen Fällen keine Rolle (s Schiffers, DStZ 2019, 705). Eine bestehende Buchführungspflicht schlägt nach Schiffers (s DStZ 2019, 705) auch dann nicht auf einen BgA durch, wenn dieser lediglich Teil eines zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich verpflichteten Eigenbetriebs ist (hierzu s Tz 324b).