Tz. 137

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Sind an einer Pers-Ges mehrere MU vermögensmäßig beteiligt und bringt nur einer der MU sein Sonder-BV im Zusammenhang mit der Umwandlung der Pers-Ges in die aufnehmende Kap-Ges ein, ergibt sich die Notwendigkeit eines wertmäßigen Ausgleichs (s W/M, § 20 UmwStG Rn 1290). Gleiches gilt, wenn mehrerer MU Sonder-BV einbringen, dieses jedoch von unterschiedlicher Wertigkeit ist und von den Beteiligungsverhältnissen abweicht. Zu möglichen Ausgleichslösungen und deren stliche Beurteilung s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 168.

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