Tz. 7
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Nach § 8 Abs 1 KStG ist das Einkommen der Kö ausgehend von der Summe der Eink aus den sieben Einkunftsarten (s § 2 Abs 1 EStG) zu ermitteln. § 8 Abs 2 KStG idF vor dem SEStEG schränkt die Generalverweisung des § 8 Abs 1 KStG dahingehend ein, dass bei Stpfl, die nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Eink ohne Rücksicht auf die Art der Betätigung als Eink aus Gew zu behandeln sind.
§ 8 Abs 2 KStG gilt somit für Stpfl, die nach dem deutschen HGB verpflichtet sind, Bücher zu führen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Buchführungspflicht nach anderen Vorschriften (zB s §§ 140, 141 AO) nicht automatisch dazu führt, dass gew Eink vorliegen.
Trotz der unterschiedlichen Formulierungen in § 7 Abs 4 KStG und § 8 Abs 2 KStG sind beide Vorschriften nur auf die nach HGB Buchführungspflichtigen anzuwenden (s § 7 KStG Tz 24).
Nach dem HGB sind folgende Kap-Ges buchführungspflichtig:
- Aktiengesellschaften (s § 3 AktG iVm §§ 6, 238 HGB),
- GmbH (s § 13 Abs 3 GmbHG iVm §§ 6, 238 HGB),
- KGaA (s §§ 278 Abs 3, 3 AktG iVm §§ 6, 238 HGB),
- eingetragene Genossenschaften (s § 17 Abs 2 GenG iVm §§ 6, 238 HGB),
- VVaG (s §§ 16, 53 VAG).
Bei all diesen Kö knüpft die Qualifizierung als Handelsgesellschaft an die Rechtsform an; auf den Gegenstand des Unternehmens kommt es nicht an (sog Formkaufmann). Sie müssen daher auch dann Bücher führen, wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben, sondern ggf nur vermögensverwaltend tätig sind.
Andere KSt-Subjekte (s § 1 Abs 1 Nr 4, 5 und 6 KStG) sind nicht auf Grund ihrer Rechtsform zur Führung von Büchern verpflichtet. Die Buchführungspflicht richtet sich nach dem Recht der Vollkaufleute, somit nach den Vorschriften der §§ 1 bis 5 HGB.
Tz. 8
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Nach § 1 Abs 1 HGB ist jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt.
Handelsgewerbe ist jeder Gew, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (s § 1 Abs 2 HGB). Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Tatbestandsmerkmal. Das HGB kennt aber keine gesetzliche Definition des (Handels-)Gew. Nach ständiger Rspr und hM lässt sich Gew wie folgt definieren: Gew ist jede erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte, selbständige, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete oder jedenfalls wirtsch Tätigkeit am Markt unter Ausschluss einer freiberuflichen, wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit. Ferner ist eine kaufmännische Einrichtung erforderlich. Die Kriterien dafür, wann ein Unternehmen "einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordert, sind nicht rechtlich normiert. Erforderlich sind bei einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb ua Beschäftigung kaufmännisch vorgebildeter Mitarbeiter, Bilanzierung, Buchführung, Dokumentation der Geschäftskorrespondenz, Inventarisierung, kaufmännische Vertretung und Lohnbuchhaltung. Maßgeblich sind ferner Kriterien wie Umsatz- und Ertragsstärke, Mitarbeiterzahl, Größe und Organisation, Umfang und Komplexität der Geschäftsvorfälle usw.
Diese Erfordernisse werden bei Mini-Betrieben ("Kleinbetriebe") regelmäßig überflüssig sein. Entscheidend sind aber immer die Umstände des Einzelfalls.
Als Handelsgewerbe kommt jeder Gew oberhalb der "Kleinbetriebsgrenze" des § 1 Abs 2 HGB in Betracht.
Die Eintragung des Kaufmanns in das H-Reg ist rechtsbekundend (deklaratorisch). Die Pflicht zur Führung von Büchern besteht daher unabhängig von der Eintragung in das H- Reg.
Tz. 9
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Bei BgA (s § 1 Abs 1 Nr 6 KStG) ergibt sich uE bereits nach der in § 4 KStG enthaltenen Definition, dass immer ein Handelsgewerbe vorliegt und damit eine Buchführungspflicht besteht. Ein Handelsgewerbe muss vorliegen, da ein BgA nicht l + f und vermögensverwaltend tätig sein kann und somit einen Gew hat. Da ein BgA eine Einrichtung darstellt, die nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen wirtsch tätig ist, und sich innerhalb der Gesamtbeteiligung der jur Person wirtsch heraushebt, muss die Kö auch einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Eink eines BgA sind somit stets Eink aus Gew (s Urt des BFH v 01.08.1979, BStBl II 1979, 716; s H 33 "Einkunftsart" KStH 2008 und s H 8.2 KStH 2015).
Kö iSv § 1 Abs 1 Nr 4 und 5 KStG, die ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB betreiben, sind Vollkaufleute. Sie sind somit nach § 238 HGB buchführungspflichtig, so dass die Fiktion des § 8 Abs 2 KStG alle Eink der Kö umfasst.
Bei stbegünstigten Vereinen verlieren Kö nach § 64 Abs 1 AO die St-Befreiung insoweit, als sie einen wG (s § 14 AO) unterhalten. Ist die stbegünstigte Kö mit diesem wG Vollkaufmann nach § 1 HGB, wobei § 64 Abs 3 AO noch zu beachten ist, bedeutet dies, dass Buchführungspflicht besteht und damit Eink aus Gew vorliegen.
Die weiter hieraus nach § 8 Abs 2 KStG resultierende Folge, dass bei (stbegünstigten) Idealvereinen alle Eink als Eink aus Gew gelten, wird uE aber durch die spezielleren Vorschriften der §§ 65ff AO aus...