Tz. 30

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Verschmelzung durch Aufnahme auf eine natürliche Pers, die Alleingesellschafter ist, kommt nur für Kap-Ges gem § 120 UmwG in Betracht.

Diese Verschmelzung wäre deshalb auch für die gGmbH grds rechtlich möglich, führt aber zur Nachversteuerung: Sie hätte ebenfalls zur Folge, dass mit der Verschmelzung eine Verletzung der Vermögensbindung durch die tats Geschäftsführung gegeben wäre, die gem § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3 AO zur rückwirkend vollen StPflicht für die letzten zehn Jahre führen würde (s Tz 6). In diesem Fall wären die allg Vorschriften des UmwStG maßgeblich (s §§ 38 UmwStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge