Tz. 9

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach In-Kraft-Treten des StSenkG enthält § 4 Abs 4 bis 7 UmwStG die Regelungen zur Ermittlung und Besteuerung des Übernahmegewinns/-verlusts. Hierzu s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 21 ff. Der Verweis in § 18 Abs 1 S 1 UmwStG auf § 4 Abs 4 bis 7 UmwStG bedeutet, dass diese Vorschriften auch bei der GewSt zu beachten sind. Hierzu ergänzend enthält § 18 Abs 2 UmwStG Regelungen zur Behandlung des nach Anwendung des § 4 Abs 4 bis 7 UmwStG verbleibenden stpfl Übernahmeergebnisses bei der GewSt. Hierzu s Tz 24 ff.

 

Tz. 10

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Vor In-Kraft-Treten des StSenkG enthielt § 4 Abs 4 bis 6 UmwStG aF die Regelungen zur Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts. Hierzu s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 21  ff. Diese Regelungen gelten nach § 18 Abs 1 S 1 UmwStG grds auch für die GewSt. Nach der Einfügung des § 18 Abs 2 S 2 UmwStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 findet eine Aufstockung der Bw nach § 4 Abs 6 UmwStG aF für die GewSt jedoch nicht statt. Diese Regelung gilt für Umwandlungen mit stlichem Übertragungsstichtag nach dem 31.12.1998. Bezüglich der gewstlichen Erfassung des nach § 4 Abs 4 und 5 UmwStG aF ermittelten Übernahmeergebnisses enthält § 18 Abs 2 UmwStG eine Sonderregelung dergestalt, dass Übernahmegewinne/-verluste nicht erfasst werden. Hierzu s Tz 24  ff.

Für Umwandlungsstichtage bis zum 31.12.1998 enthielt § 18 Abs 2 UmwStG nur eine Sonderregelung für die gewstliche Erfassung von Übernahme gewinnen, die nach § 18 Abs 1 S 1 UmwStG iVm § 4 Abs 4 und 5 UmwStG aF zu ermitteln waren. Ein Übernahmegewinn war gewstlich nicht zu erfassen. Entstand ein Übernahme verlust nach § 4 Abs 4 bis 6 UmwStG aF iVm § 18 Abs 1 S 1 UmwStG wirkte dieser sich – mangels anderweitiger Regelung – auch bei der GewSt aus. Wegen Einzelheiten s Tz 25  ff.

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