Tz. 47
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Bewegliche WG sind funktional wes Betriebsgrundlagen, wenn sie für die Betriebsführung ein wirtsch Gewicht besitzen und nicht jederzeit ersetzbar sind. Hier kommen insbes WG des AV in Betracht, die für den Betriebsablauf unerlässlich sind, so dass ein Erwerber des Betriebs diesen nur mit ihrer Hilfe in der bisherigen Form fortführen könnte (zB technische Anlagen, Maschinen, Lkw, Betriebsvorrichtungen). Sie werden benötigt, um den Betrieb als intakte Wirtschafts- oder Organisationseinheit zu erhalten (s Urt des BFH v 24.08.1989, BStBl II 1989, 1014). Die beweglichen WG des AV sind oft dem Betriebszweck nach Art, Größe, Zahl und vielfach auch nach ihrer Gestaltung angepasst. Dies weist auf ihre Bedeutung für die Betriebsführung hin. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass es sich um Sonderanfertigungen für diesen Betrieb handelt. Auch Serienfabrikate können demnach wes Betriebsgrundlagen sein (s Urt des BFH v 24.08.1989, BStBl II 1989, 1014 unter 5a; v 10.07.1996, BStBl II 1997, 226 unter II. 2.).
Je nach Branche und Eigenart des Betriebs sowie nach den besonderen Umständen im Einzelfall hat die Rspr die wirtsch Bedeutung beweglicher WG beurteilt. Beim Groß- und Einzelhandel sind in der Regel nur die Grundstücke wes Betriebsgrundlagen. Inventar und andere Gegenstände des AV, die jederzeit wieder zu beschaffen sind, rechnen nicht zu den wes Betriebsgrundlagen (s Urt des BFH v 21.12.2021, BFH/NV 2022, 414 unter Rn 29). Selbst bei Produktions-, Montage- und Reparaturarbeiten sind einzelne Maschinen, die kurzfristig wieder zu beschaffen sind, nicht als wes Betriebsgrundlagen einzustufen; etwas anderes gilt, wenn die Fortführung des Betriebs (dh Produktion, Reparaturarbeiten) wegen der Veräußerung des Maschinenparks in seiner Gesamtheit ausgeschlossen ist (s Beschl des BFH v 18.05.2004, BFH/NV 2004, 1262 mit zahlreichen Nachw). Bewegliche Anlagegüter (zB Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Ladeneinrichtung), die kurzfristig ersetzbar sind, gehören selbst dann nicht zu den wes Betriebsgrundlagen, wenn sie im Hinblick auf die Größe des Betriebs ein nicht unbeträchtliches Ausmaß annehmen (s Urt des BFH v 11.10.2007, BStBl II 2008, 220 unter II. 4. c; v 03.04.2014, BFH/NV 2014, 1038 unter Rn 37). Gegen eine Wesentlichkeit spricht auch, wenn die Geräte und Werkzeuge nicht nur einer hohen technischen, sondern auf Grund der konkreten betrieblichen Besonderheiten auch einer entspr wirtsch Abnutzung ausgesetzt sind. In diesem Fall unterliegen sie einem kontinuierlichen Austausch und sind somit für die betriebliche Wirtschaft- und Organisationseinheit nicht prägend (zB Werkstattinventar bei Handwerksbetrieb, s Urt des BFH v 11.10.2007, BStBl II 2008, 220 und v 18.08.2009, BStBl II 2010, 222).
Tz. 48
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Das UV enthält grds keine wes Betriebsgrundlagen ("Ähnlich dem zweifellos nicht zu den wes Betriebsgrundlagen rechnenden Umlaufvermögen ..." so s Urt des BFH v 11.10.2007, BStBl II 2008, 220 unter II. 4. c) und v 18.08.2009, BStBl II 2010, 222 unter II. h) bb); Ausnahmen nach den Umständen des Einzelfalls s Urt des BFH v 24.06.1976, BStBl II 1976, 672 und v 29.11.1988, BStBl II 1989, 602 zum Warenlager).