Tz. 110
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Nicht selten werden WG – insbes Grundstücke, Maschinen oder Betriebsvorrichtungen – für mehrere Betriebsbereiche gemeinschaftlich genutzt (in Frage kommen aber auch immaterielle WG: zB Patente, Erfindungen, Marken, technische Entwicklungen, Produktionsverfahren). Dies resultiert häufig aus der historischen Entwicklung eines Unternehmens, das sich auf einem einheitlichen Betriebsgelände befindet, welches nach und nach den besonderen Betriebsbedürfnissen und Betriebserweiterungen angepasst worden ist. Sind die gemeinschaftlich genutzten WG auch für die unterschiedlichen Betriebsteile funktional wes (wie es bei Grundstücken regelmäßig der Fall ist, s Tz 52; s Beschl des BFH v 11.06.2013, I B 144/12, BFH/NV 2013, 1650 unter II. 2. b), stellt sich die Frage, ob dies generell der Annahme von Teilbetrieben entgegensteht. Dieser Meinung ist offenbar die Fin-Verw, die die wes Betriebsgrundlagen für den Teilbetriebsbegriff als konstitutiv ansieht und daher die Teilbetriebseigenschaft verneint, wenn wes Betriebsgrundlagen von mehreren Teilbereichen eines Unternehmens genutzt werden (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.07 zum vergleichbaren Teilbetriebsbegriff bei § 15 UmwStG und s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.06 iVm 15.08: sog Spaltungshindernis). Diese zur Spaltung bei § 15 UmwStG getroffene Aussage kann nicht ohne weiteres auf den Bereich der Einbringungsvorschriften übertragen werden. Anders als im Anwendungsbereich des § 15 UmwStG stellt die Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG einzig auf die (stliche) Qualität des übertragenen BV ab. Nur diesbezüglich muss eine Teilbetriebsvoraussetzung gegeben sein (s Tz 101). Das Vorhandensein einer gemeinschaftlichen wes Betriebsgrundlage für mehrere Teilbetriebe ist daher nicht per se ein Einbringungshindernis. Der BFH hat zu § 16 Abs 1 (S 1) Nr 1 EStG entschieden, dass wenn ein Stpfl einen von mehreren auf demselben Betriebsgrundstück unterhaltenen Teilbetrieben veräußert, er jedoch das allen Teilbetrieben dienende Betriebsgrundstück in vollem Umfang in seinem BV belässt, keine stbegünstigte Teilbetriebsveräußerung vorliegt, wenn das Betriebsgrundstück zu den wes Betriebsgrundlagen des veräußerten Teilbetriebs gehört (s Urt des BFH v 13.02.1996, BStBl II 1996, 409). Die St-Vergünstigung nach den §§ 16, 34 EStG wurde nicht etwa deswegen verneint, weil die Tatsache der gemeinschaftlichen Nutzung einer wes Betriebsgrundlage die Voraussetzungen zweier Teilbetriebe von vornherein ausschließt. Im Gegenteil; der BFH führt aus, dass auch der gemeinsame Einsatz desselben Grundstücks für vd Betriebsbereiche die für die Teilbetriebseigenschaft notwendige gewisse Selbständigkeit zulassen kann: "Der Annahme mehrerer selbständiger Teilbetriebe steht nicht entgegen, dass beide Unternehmensbereiche dasselbe Betriebsgrundstück in Z nutzten. Es genügt, dass der Betriebsteil "Einzelhandel" in eigenen Räumen untergebracht war. Die für den Bereich "Einzelhandel" bestimmten Waren wurden getrennt von den Waren für Großverbraucher gelagert" (s Urt des BFH v 13.02.1996, BStBl II 1996, 409). Im Streitsachverhalt scheiterte eine Teilbetriebsveräußerung iSd § 16 EStG nicht an der fehlenden Teilbetriebseigenschaft, sondern nur daran, dass eine wes Betriebsgrundlage des Teilbetriebs – nämlich das gemeinschaftlich genutzte Grundstück – zurückbehalten wurde.
Abweichend ist der Sachverhalt zu beurteilen, in dem ein WG gemeinschaftlich mehreren Teilbereichen eines Unternehmens als funktional wes Betriebsgrundlage dient und eine Aufteilung des WG nach Nutzungsanteilen auf die vd Betriebsbereiche – anders als bei Grundstücken – nicht möglich ist (zB bei Maschinen). Hier fehlt es sowohl an der "gewissen Selbständigkeit und Lebensfähigkeit" (s Tz 82–87) als auch an einer organisatorischen Selbständigkeit (s Tz 90), welche für den Teilbetriebsbegriff nach § 16 EStG und auch iSd EG-FRL Voraussetzung ist (s Geissler, in H/H/R, § 16 EStG Rn 143 mwNachw).
Kann auf Grund der Aufteilung einer wes Betriebsgrundlage nach Nutzungsumfang eine Teilbetriebseigenschaft angenommen werden, stellt sich die Frage, ob das wes WG (nur) demjenigen Teilbetrieb zugeordnet werden kann, der es überwiegend nutzt. Eine einseitige Zuordnung des gesamten (für mehrere Teilbetriebe funktional wes) WG nur zu einem Teilbetrieb ist uE nicht zulässig. Die idS zu § 16 EStG ergangene Rspr (s Urt des BFH v 13.02.1996, BStBl II 1996, 409 unter 2; s Geissler, in H/H/R, § 16 EStG Rn 154 mwNachw) gilt für die Einbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG – als besondere Form der Teilbetriebsveräußerung (s Vor §§ 20 – 23 UmwStG Tz 52ff) – gleichermaßen (offen gelassen in Urt des BFH v 07.04.2010, BStBl II 2011, 467 unter II. 4. c) cc) ddd); nunmehr für Zwecke des § 15 UmwStG zugestimmt, s Beschl des BFH v 11.06.2013, I B 144/12, BFH/NV 2013, 1650 unter 2 e); der BFH deutet jedoch an, dass ein WG einem Teilbetrieb dann zugeordnet werden kann, wenn es von dem anderen Teilbetrieb "nur in untergeordnetem Umfang betrieblich genutzt w...