Tz. 101
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG fordert: "Wird ein Teilbetrieb ... eingebracht ...". Es ist nur darauf abzustellen, ob Gegenstand der Einbringung ein Teilbetrieb ist. Es kann demnach nicht darauf ankommen, welche stliche Qualität das zurückbehaltene BV im "Restbetrieb" des Einbringenden hat; insbes, ob noch ein oder mehrere Teilbetriebe zurückbleiben (so aber s § 15 Abs 1 S 2 UmwStG bei der Spaltung von Kö, der auf § 20 UmwStG nicht anwendbar ist, zustimmend s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 97; s R/ H/ vL, UmwStG, 2. Aufl, § 20 Rn 66 aE und 67b; s Nitzschke, in Blümich, § 20 UmwStG 2006 Rn 56).
Da der umwstliche Begriff der Sacheinlage einzig auf das tats zur Übertragung auf die Übernehmerin kommende BV der Sachgesamtheit "Teilbetrieb" abstellt, ist für die St-Vergünstigungen der §§ 20ff UmwStG nur erforderlich, dass im maßgebenden Zeitpunkt der Beurteilung des Sacheinlagegegenstands (dazu s Tz 113) eine Teilbetriebseigenschaft gegeben ist. Es wird keine bestimmte Existenzdauer des Teilbetriebs vorausgesetzt; insbes hat § 20 UmwStG keine der Regelung in § 15 Abs 2 S 1 UmwStG vergleichbare Missbrauchsvorschrift, die in bestimmten Fällen eine Mindestzeit für das Bestehen eines Teilbetriebs fordert (ebenso s Blümich, § 20 UmwStG 2006 Rn 55). Ebenso ist das Weiterbestehen des Teilbetriebs bei der Übernehmerin irrelevant (s Tz 17; ebenso s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 104).
Wird das BV eines Teilbetriebs einer Pers-Ges übertragen, ist unabhängig von der Person des/der Einbringenden (s Tz 169) der Einbringungsgegenstand der "Teilbetrieb" iSd § 20 Abs 1 UmwStG. Folglich liegt sowohl dann eine Teilbetriebseinbringung vor, wenn das Teilbetriebsvermögen durch eine Pers-Ges im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder der Ausgliederung unter Weiterbestand der Pers-Ges und Erhalt der neuen Gesellschaftsrechte übertragen wird als auch im Fall der Auf- oder Abspaltung mit Teilbetriebsübergang und Gewährung der neuen Anteile an die ehemaligen MU (die Ausführungen zu § 24 UmwStG gelten hier entspr, dazu s § 24 UmwStG Tz 31).
Tz. 102
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die Teilbetriebseigenschaft ist bei der Einbringung zu beurteilen, dh aus der Sicht des Einbringenden bevor das übertragene Vermögen in den Betrieb der Übernehmerin eingegliedert wird (Ausnahme: forstwirtsch Teilbetrieb, s Tz 112; zum europäischen Teilbetriebsbegriff s Tz 92). Daraus ergibt sich die Bestimmung der Teilbetriebseigenschaft und der wes Betriebsgrundlagen aus dem Blickwinkel des Einbringenden (s Tz 111). Daher werden WG, die beim Einbringenden eine wes Funktion für den Teilbetrieb hatten, nicht deswegen unwes, weil die Übernehmerin diese WG durch eigene Betriebsmittel ersetzt und daher nicht mehr benötigt.