Tz. 121

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

MU-Initiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie zB Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. Die Möglichkeit, Gesellschaftsrechte auszuüben, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kdst nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs 1 BGB entsprechen, reicht bereits aus (s Urt des BFH v 01.08.1996, BStBl II 1997, 272 unter II. 1.b und v 03.11.2015, BStBl II 2016, 383 unter Rn 21). Die Beschränkung des Widerspruchsrechts nach § 164 HGB ist keine wes Einschränkung der Möglichkeit zur Entfaltung von MU-Initiative (s Urt des BFH v 10.11.1987, BStBl II 1989, 758). Weitere Ausführungen s H/H/R, § 15 EStG Rn 309ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge