Ewald Dötsch, Helmut Krämer
Tz. 15
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Kap-Ges eine GA vornehmen kann, richtet sich nach dem ausschüttbaren Vermögen lt H-Bil. Eine den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr GA ist nur möglich bis zur Höhe des in der H-Bil ausgewiesenen Bil-Gewinns (s § 174 Abs 1 AktG; § 46 Nr 1 GmbHG). Sollen in einem Vorjahr in Rücklagen eingestellte Beträge später an die AE ausgekehrt werden, muss die Kap-Ges diese Rücklagen zunächst zugunsten des H-Bil-Gewinns auflösen (s §§ 272 Abs 3, 275 Abs 4 HGB). Ebenso s Baumbach/Hopt (§ 270 HGB Rn 2).
Im Regelfall ist das aus der H-Bil sich ergebende Ausschüttungspotenzial deckungsgleich mit der Rechengröße, die in dem bis 2000 geltenden KSt-Recht eine zentrale Rolle spielte, nämlich dem VEK. Dieses entspr der Summe aus Bil-Gewinn, aus Kap- und Gewinnrücklagen zuz Gewinn- und abz Verlustvortrag. Wegen Abweichungen zwischen H-Bil und St-Bil s Tz 26.
Tz. 16
Stand: EL 76 – ET: 12/2012
Bei vGA kann es vorkommen, dass das bilanzielle EK zur Finanzierung nicht ausreicht (s Tz 32). Obwohl sich das Halbeink-Verfahren nahezu demonstrativ von der früheren Gliederungsrechnung losgesagt hat, hält es zumindest für die 18-jährige Übergangszeit – hinsichtlich des stlichen Einlagekontos, aber auch für die Zeit danach – an einer für das Anrechnungsverfahren typischen Regelung fest: Die Ausschüttung der vd Bestandteile des hr-lich ausschüttbaren Vermögens löst für die ausschüttende Kap-Ges unterschiedliche stliche Folgen aus und bezüglich des stlichen Einlagekontos auch für die AE.
Tz. 17
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Aus der nachstehenden Übersicht sind die denkbaren "Finanzierungsquellen" für Leistungen ersichtlich, die das neue Recht kennt (auch, soweit es sich um eine Herabsetzung von Nenn-Kap nach vorheriger Nenn-Kap-Erhöhung aus Rücklagen handelt, s § 28 KStG).
KSt-Guthaben |
Positives EK 02 – stfreie inl Vermögensmehrungen aus der Zeit bis 2000 – |
Stliches Einlagekonto (früheres EK 04) |
Sog neutrales Vermögen lt St-Bil |
Das KSt-Guthaben, das sich aus dem früheren EK 40 errechnet (s § 37 KStG Tz 4), ist genau genommen keine Finanzierungsquelle für Leistungen der Kö. Eine solche Finanzierungsquelle sind vielmehr die dem früheren EK 40 entspr Rücklagen selbst, die Bestandteil des sog neutralen Vermögens geworden sind. Auch ist der KSt-Minderungsbetrag im neuen Recht nicht mehr Bestandteil der Dividende (s § 37 KStG Tz 11). Wenn das KSt-Guthaben hier als "Finanzierungsquelle" mit ausgewiesen wird, dann geschieht dies wegen der stlichen Sonderfolgen. |
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Das sind die sonstigen, dh nicht auf dem stlichen Einlagekonto ausgewiesenen Rücklagen lt St-Bil, soweit sie nicht zum EK 02 gehören. Dazu rechnen aus den Altrücklagen zum Schluss des Wj 2000 (2000/2001) die Bestände beim EK 30, beim EK 01/EK 03 und die Negativbestände beim EK 02 und EK 04. Dazu gehört aber auch das positive EK 40, dessen zugehöriges KSt-Minderungspotenzial im KSt-Guthaben ausgewiesen wird. Zum neutralen Vermögen gehören auch die ab dem Wj 2001 (2001/ 2002) neu entstehenden stpfl und stfreien Vermögensmehrungen und -minderungen. |
Gesonderte Feststellung |
Gesonderte Feststellung |
Gesonderte Feststellung |
Keine gesonderte Feststellung |
Übergangsregelung bis 2018 (bzw bei abw Wj: bis 2018/2019) |
Übergangsregelung bis 2018 (bzw bei abw Wj: bis 2018/2019) |
Dauerregelung |
Dauerregelung |
Durch das SEStEG mit Wirkung ab 2008 auf eine ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens umgestellt; s § 37 KStG Tz 108ff |
Durch das JStG 2008für die Masse der Fälle mit Wirkung ab 2008 auf eine ratierliche Fälligstellung des KSt-Erhöhungsbetrags umgestellt, s Tz 60ff |
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Tz. 18
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Die nachstehende Übersicht gibt einen Grobüberblick über die stlichen Folgen auf der Ebene der ausschüttenden Kö und der des AE, je nachdem, aus welcher der vorgenannten Quellen die Ausschüttung finanziert worden ist:
"Finanzierungsquelle" |
Ausschüttende Kö |
Ebene der AE |
KSt-Guthaben (KSt-Minderungspotenzial aus umgerechnetem EK 40) |
KSt-Minderung bis längstens 2019 (nur für oGA) Durch das SEStEG mit Wirkung ab 2008 auf eine ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens umgestellt; s § 37 KStG Tz 108ff |
Bei natürlichen Personen: Halbeinkünfteverfahren Bei Kö: St-Freistellung der Dividendenerträge |
Sonstige Rücklagen (sog neutrales Vermögen) |
Ausschüttung führt weder zu einer Minderung noch zu einer Erhöhung der KSt |
EK 02 |
KSt-Erhöhung bis längstens 2019 Durch das JStG 2008für die Masse der Fälle mit Wirkung ab 2008 auf eine ratierliche Fälligstellung des KSt-Erhöhungsbetrags umgestellt, s Tz 60ff |
Stliches Einlagekonto |
Keine KSt-Erhöhung |
IdR keine Besteuerung. Wegen Einzelheiten s Vor § 1 KStG nF Tz 23 |