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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.3.5.3 Die so genannte Differenzrechnung

Ewald Dötsch, Helmut Krämer
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Tz. 23

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

§ 38 Abs 1 S 4 KStG bemisst den Umfang der Verwendung von EK 02für eine Leistung nach einer Differenzrechnung. Danach gilt der Teilbetrag EK 02 insoweit als für Leistungen verwendet, als die Summe der im Wj erbrachten Leistungen den um den Bestand des EK 02 zum Schluss des Vorjahrs verminderten ausschüttbaren Gewinn übersteigt; auch beim ausschüttbaren Gewinn ist der Bestand zum Schluss des Vorjahrs maßgeblich. Ausschüttbarer Gewinn ist nach § 27 Abs 1 S 4 KStG das um das gezeichnete Kap geminderte in der St-Bil ausgewiesene EK abz des Bestands des stlichen Einlagekontos.

Positiv ausgedrückt, umfasst dieser Unterschiedsbetrag das sog neutrale Vermögen (einschl der dem KSt-Guthaben entspr Rücklagen. Wegen der Begriffserläuterungen s Tz 14b.

In den §§ 38 und 27 KStG idF des StSenkG umschrieb das Gesetz diesen Unterschiedsbetrag noch komplizierter, ohne dass bei der Differenzrechnung jedoch ein anderes Ergebnis herauskam. Danach sollte der Summe der im Wj erbrachten Leistungen ein auf den Schluss des vorangegangenen Wj ermittelter Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamt-EK abz Nenn-Kap (entspricht dem früheren VEK) und der Summe aus EK 02 und stlichem Einlagekonto gegenübergestellt werden.

Obwohl die rechnerische Vereinfachung zu begrüßen ist, bleibt doch die Frage, warum in dieser Phase des Eingewöhnens in die neuen Vorschriften unnötigerweise neue Begriffe in das Gesetz eingefügt werden mussten.

 

Tz. 24

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Abzustellen ist für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags auf die Bestände (aller in Betracht kommenden Rechengrößen) zum Schluss des vorangegangenen Wj (s § 38 Abs 1 S 5 KStG). Das hat den Vorteil, dass die Kö in dem Zeitpunkt der Ausschüttung errechnen kann, ob für eine an die AE erbrachte Leistung noch ausreichend "EK ...

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