Tz. 64

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Satzungsgemäße Nachschüsse auf der Grundlage des § 26 GmbHG, die die AE in eine GmbH leisten, erhöhen bei den AE die AK der Kap-Beteiligung und werden bei der GmbH in das stliche Einlagekto eingestellt.

Für die Rückzahlung von Nachschuss-Kap (s § 30 Abs 2 GmbHG), das nach dem 31.12.1976 gem § 26 GmbHG eingezahlt wurde, hatte die Fin-Verw (s R 95 Abs 3 KStR 1995 und s Erl des Fin-Min Nds v 16.08.1982, DB 1982, 1849 ) eine Ausnahme von der Verwendungsreihenfolge des § 28 Abs 3 KStG 1999 zugelassen. Auch im zeitlichen Geltungsbereich des HalbEink-Verfahrens toleriert die Fin-Verw dies (s Schr des BMF v 4.6.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 29). Danach ist die Rückzahlung von Nachschuss-Kap gezielt vom stlichen Einlagekto abzuziehen; bei der Einzahlung war das Einlagekto zu erhöhen (s § 28 KStG 1999 Tz 26). Begründet wird diese Sonderbehandlung damit, dass die Rückzahlung von Nachschuss-Kap wirtsch kein Ertrag aus den Geschäftsanteilen ist, dh Kap-Erträge des AE werden dem Grunde nach verneint. Reicht der Bestand des Einlagekto nicht zur Finanzierung des zurückgezahlten Nachschuss-Kap aus, ist dort ein Negativbetrag auszuweisen. Die hM in der Fach-Lit (zB s Wrede, in H/H/R, § 27 KStG aF Rn 39 und § 28 KStG Rn 43; s Berger, DB 1982, 2487) stimmte dieser Ausnahmeregelung zu § 28 Abs 3 KStG zu, während der BFH (s Urt des BFH v 09.06.2010, BFH/NV 2010, 2117) einen Direktzugriff auf das stliche Einlagekto ablehnte. Dazu auch s Tz 66.

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