Tz. 172

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Zuständigkeit richtet sich vorrangig nach dem Ort inl Vermögens; falls solches fehlt, ist der Ort der Ausübung bzw Verwertung der einkunftserzielenden Tätigkeit maßgebend (s § 20 Abs 3, 4 AO). In Einzelfällen kann es auch zweckmäßig sein, dass mit Zustimmung des Betroffenen ein anderes als das an sich zuständige FA – zB das für den Bevollmächtigten des beschr Stpfl zuständige FA – die Besteuerung einvernehmlich übernimmt (s § 27 AO).

Um zu vermeiden, dass beschr Stpfl mit zu veranlagenden Inl-Aktivitäten in mehreren FA-Bezirken nicht auch von mehreren FÄ besteuert werden, hat die Fin-Verw über das BfF ein Informationssytem geschaffen, mit dem die stliche Erfassung koordiniert wird.

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