Tz. 55
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Der Besitz und die Verwaltung von Anteilen an einer Kap-Ges ist keine wirtsch Tätigkeit iSd § 4 KStG (s R 4.1 Abs 2 S 2 KStR 2022), sondern – unabhängig von der Höhe der Beteiligung der jur Pers d öff Rechts – grds Vermögensverwaltung. Die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Kap-Ges stellt jedoch dann einen BgA dar, wenn die jur Pers d öff Rechts über ihre Beteiligung planmäßige Unternehmenspolitik betreibt oder in anderer Weise entsch Einfluss auf die lfd Geschäftsführung der Kap-Ges ausübt. Erforderlich ist eine faktische Geschäftsführung, bei der die Kap-Ges instrumentalisiert und als ausführendes Organ für die eigene wirtsch Betätigung der jur Pers d öff Rechts benutzt wird. Soweit die jur Pers d öff Rechts iR ihrer Einflussnahme auf die Kap-Ges hoheitliche Aufgaben verfolgt, ist diese Betätigung bei der Beurteilung, ob eine gew Tätigkeit vorliegt, außer Acht zu lassen. Ein BgA soll auch dann vorliegen, wenn die jur Pers d öff Rechts über eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen planmäßig Unternehmenspolitik betreibt (sog geschäftsleitende Holding;s Urt des Hess FG v 02.12.2021, EFG 2022, 352). Dies gilt auch im Falle einer geringfügigen Beteiligung, wenn die jur Pers d öff Rechts zusammen mit anderen jur Pers d öff Rechts die Kap-Ges beherrscht und im Zusammenwirken mit diesen (anderen) jur Pers d öff Rechts tatsächlich einen entsch Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt (s R 4.1 Abs 2 S 3 und S 4 KStR 2022), sich zB mit diesen jur Pers d öff Rechts abstimmt, um gemeinsame Vorgaben für die lfd Geschäftsführung der Kap-Ges zu machen (s Urt des Hess FG v 02.12.2021, EFG 2022, 352). Die KStR übertragen hier die zu Beteiligungen eines Berufsverbandes ergangene Rspr (s Urt des BFH v 30.06.1971, BStBl II 1971, 753) auf die Beteiligungen einer jur Pers d öff Rechts (krit hierzu s Schiffers, DStZ 2016, 371). Von einem schädlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ist zB auszugehen, wenn ein Vertreter der jur Pers d öff Rechts zugleich GF der Kap-Ges ist oder die jur Pers d öff Rechts durch andere Maßnahmen sicherstellt, dass sie das wirtsch Geschehen in der Kap-Ges bestimmt (s Paetsch in R/H/N, KStG, § 4 Rn 31). Die Beteiligung an einer ausschl vermögensverwaltend tätigen Kap-Ges ist kein BgA (s R 4.1 Abs 2 S 5 KStR 2022).
Wenn nach den oa Kriterien die GmbH-Anteile iRe BgA gehalten werden, dann sind uE auch dieser Kap-Ges gewährte Gesellschafterdarlehen und für sie übernommene Bürgschaften diesem BgA zuzurechnen und somit die Zinsen und Avalprovisionen in diesem BgA zu versteuern (s Urt des BFH v 25.11.2004, BStBl II 2005, 354 und s Urt des BFH v 31.05.2005, BStBl II 2005, 707). Die Erträge aus der Beteiligung an der Kap-Ges fallen in dem BgA "Beteiligung" an und unterliegen § 8b KStG; die einbehaltene KapSt ist auf die für den BgA festgesetzte KSt anrechenbar. Ein Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Kap-Ges ist idR nach § 8b Abs 2 KStG stfrei (zu Ausnahmen s Tz 56ff). Ausführlich zu diesem Thema s Schiffers (DStZ 2016, 371).
Zur stlichen Behandlung der Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Kap-Ges im Falle einer Betriebsaufspaltung s Tz 78.
Ist die Beteiligung der jur Pers d öff Rechts an der Kap-Ges der Vermögensverwaltung zuzurechnen, wird die beteiligte jur Pers d öff Rechts mit den dem St-Abzug unterliegenden Erträgen aus dieser Beteiligung nach § 2 Nr 2 KStG beschr kstpfl.
Tz. 56
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Auch die Veräußerung einer wes Beteiligung führt nicht zur Annahme eines BgA (s Urt des RFH v 29.03.1938, RStBl 1938, 471). § 17 EStG ist kein Besteuerungstatbestand für inl jur Pers d öff Rechts, im Gegensatz zu ausl jur Pers d öff Rechts, die mit den Eink iSd § 17 EStG iVm § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG beschr stpfl sind (s Tz 9). Etwas Anderes soll jedoch im Falle des mehrfachen Erwerbs und der Veräußerung von wes Beteiligungen gelten (s Märtens in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 4 Rn 52). Eine Ausnahme bestand früher lediglich in den Fällen des § 21 UmwStG idF vor dem SEStEG, dh bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile. Der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile galt als in einem BgA entstanden (s § 21 Abs 3 Nr 1 UmwStG idF vor dem SEStEG). Das Gleiche galt für die Aufdeckung der stillen Reserven durch Vorgänge iSd § 21 Abs 2 UmwStG idF vor dem SEStEG. Seit Einführung des Halbeink-Verfahrens blieb der VG (mit Ausnahme der pauschalierten nabz Ausgaben, s § 8b Abs 3 S 1 KStG) bei der Einkommensermittlung des BgA nach § 8b Abs 2 KStG außer Ansatz, sofern die Veräußerung oder der Ersatztatbestand später als sieben Jahre nach der Einbringung stattfand (s § 8b Abs 4 S 2 Nr 1 KStG aF). Diese Regelung besteht auch nach Inkrafttreten des SEStEG für einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG idF vor dem SEStEG zeitlich unbeschr fort (s § 27 Abs 3 Nr 3 UmwStG). Hierzu s auch Schiffers (DStZ 2020, 539).
Zur insoweit jedoch bestehenden KapStPflicht wegen Eink der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG s Tz 344.
Tz. 57
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