Tz. 19

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Es bedurfte mehrerer gesetzgeberischer Anläufe, dem § 15 S 1 Nr 2 KStG seine heutige Fassung zu geben. Die Vorgängervorschrift des heutigen § 15 S 1 Nr 2 KStG war der durch das StMBG eingefügte und durch das StBereinG 1999 geänderte § 15 KStG aF.

IRd Systemwechsels vom kstlichen Anrechnungs- zum Halbeink-Verfahren übernahm das StSenkG den früheren § 15 KStG zunächst unverändert. Im UntStFG wurde der (missglückte) Versuch unternommen, den § 15 KStG verspätet an die durch das Halbeink-Verfahren eingeführten Rechtsänderungen anzupassen. Erst das StVergAbG brachte die erforderlichen Reparaturen. Durch das sog Korb II-Gesetz ergeben sich Folgeänderungen wegen § 3c EStG (krit dazu s Heurung/Werheim/Adrian, BB 2004, 465). Durch das SEStEG wurde § 15 S 1 Nr 2 KStG an das geänderte UmwStG angepasst. Durch das JStG 2009 wurde § 15 S 1 Nr 2 KStG um einen S 3 erweitert, wonach die sog Bruttomethode nicht gilt, soweit bei der OG § 8b Abs 7, 8 oder 10 KStG anzuwenden ist (dazu s Tz 38ff). Durch das Ges v 21.03.2013 (BGBl I 2013, 561) zur Umsetzung des EuGH-Urt v 20.10.2011 in der Rs C-284/09 wurde § 15 S 1 Nr 2 KStG um einen S 4 erweitert, der die Anwendung des durch dieses Ges eingefügten § 8b Abs 4 KStG regelt (dazu s Tz 49ff). Durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften wurden § 15 S 1 Nr 2 S 1 und 2 KStG geändert, so dass zukünftig auch der Übernahmegewinn/-verlust iSd § 12 Abs 2 UmwStG von der Bruttomethode erfasst wird (dazu s Tz 64ff).

Krit wegen der materiellen Auswirkungen der Bruttomethode s Prinz (FR 2003, 708). Nach Auff von Kempf/Gelsdorf (IStR 2011, 173, 178) verstößt die Nichtanwendung der in § 15 S 1 Nr 2 KStG genannten StBefreiungen bei der Ermittlung des Organeinkommens gegen EU-Recht.

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