Tz. 189
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Nach § 54 Abs 6 KStG 1999 ist § 8 Abs 4 KStG idF des Gesetzes zur Forts der UntStRef erstmals für den VZ 1997 anzuwenden. Ist der Verlust der wirtsch Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 06.08.1997 (Beschl des BT über das Vermittlungsergebnis des Ges zur Forts der UntStRef) eingetreten, gilt § 8 Abs 4 KStG erstmals für den VZ 1998.
Der Verlustabzug nach § 10d EStG ab 1997 (bzw 1998) entfällt grds auch in den Fällen, in denen der Verlust der wirtsch Identität bereits vor 1997 eingetreten ist (Altfälle, s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 35). Daraus folgt, dass § 8 Abs 4 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef auch in Fällen anzuwenden ist, in denen der AE-Wechsel und die BV-Zuführung vor 1997 erfolgt sind, und dies nach § 8 Abs 4 KStG idF des StRefG 1990 nicht zum Untergang des Verlustabzugs geführt hat. In solchen Fällen ist die stliche Verwertbarkeit des bis 1996 (bzw 1997) noch nicht verbrauchten Verlustabzugs "durch die Brille" des § 8 Abs 4 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef neu zu beurteilen. Der BFH (s Urt des BFH v 11.02.1998, BStBl II 1998, 485, HFR 1998, 838) hat zur vergleichbaren Situation bei der erstmaligen Anwendung des § 8 Abs 4 KStG idF des StRefG 1990 die Verw-Auff bestätigt, wonach die Anwendung der ges Neuregelung auf Altsachverhalte nicht als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot zu werten ist.
Die obersten Fin-Beh wohl aller Bundesländer haben die FÄ angewiesen, die zum Beginn des VZ 1997 noch nicht verbrauchten Verlustabzüge ›durch die Brille des § 8 Abs 4 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef › neu zu beurteilen (s Vfg der OFD Karlsruhe v 13.11.1998, FR 1999, 45).
Die faktische Rückwirkung des § 8 Abs 4 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef auf Altsachverhalte war bereits in den Verbandsstellungnahmen und im Schrifttum auf breite und heftige Kritik gestoßen. So zB s Hübner/ Schaden (DStR 1999, 2093) und Schweyer/Beuth (BB 2001, 1925), die die Anwendung des § 8 Abs 4 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef auf Altsachverhalte für verfassungswidrig halten. Das gilt in besonderem Maße für die in der Vergangenheit von der Treuhandanstalt bzw von der BvS, häufig unter Einbindung des Bundes und der Länder, durchgeführten Altsanierungen, bei denen idR bis zum Jahr 1997 erst ein Bruchteil der stlichen Verlustabzüge genutzt werden konnte (s Töben, D-spezial 48/1997, 1). Dazu s Tz 26.
Auch der BFH äußerte zunächst verfassungsrechtliche Bedenken. Mit Urt v 27.08.2008 (BFH/NV 2009, 497) hat der BFH entschieden, dass § 8 Abs 4 KStG idFd Ges zur Forts d UntStRef nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurückwirkt, wenn es bei einem Verlust der wirtsch Identität in 1997 (vor dem 06.08.) die erstmalige Anwendung des neugefassten § 8 Abs 4 KStG auf den VZ 1998 hinausschiebt. In einem weiteren Verfahren (s Beschl des BFH v 08.10.2008, HFR 2009, 375) hat der BFH dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es verfassungsgemäß ist, dass § 54 Abs 6 S 2 KStG 1999 zwar Vertrauensschutz für die Fälle gewährt, in denen die wirtsch Identität im Jahr 1997 vor dem 06.08. verloren gegangen ist, nicht jedoch für die noch härter betroffenen Fälle, in denen die wirtsch Identität in den Jahren vor 1997 eingetreten ist. Dazu auch s Dörr (NWB 10/2009, 692).
Nachdem das BVerfG (s Beschl v 01.04.2014, 2 BVL 2/09, StE 2014, 309) die Vorlage des BFH für unzulässig erklärt hat, musste nunmehr der BFH selbst (s Urt v 01.10.2014, GmbHR 2015, 145) über die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung entscheiden und hat diese – abw von seinen oa Entscheidungen v 27.08. und v 08.10.2008 – iSd Verw-Auff bejaht.
Tz. 190
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Die rechtliche Beurteilung von Altsachverhalten "durch die Brille" des § 8 Abs 4 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef darf nicht dazu führen, dass das FA in Fällen, in denen es unter der Geltung des § 8 Abs 4 KStG idF des StRefG 1990 einen Verlustabzug als stlich nutzbar festgestellt hat, obwohl dieser bereits nach § 8 Abs 4 KStG aF als nicht nutzbar hätte eingeordnet werden müssen, die Verlustnutzung wegen § 8 Abs 4 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef versagen darf.
Tz. 191
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Die nachstehende Tabelle und das nachstehende Prüfraster geben einen Überblick über die erstmalige Anwendung der ges Neuregelung (Verw-Auff).
Veranlagung für VZ |
Erstmalige Anwendung |
|
Anwendung des § 8 Abs 4 KStG idF des StRefG 1990 |
aa) |
Verlust der wirtsch Identität vor dem 01.01.1997 |
|
aa) |
§ 8 Abs 4 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef ist bereits für den VZ 1997 anzuwenden. |
|
bb) |
Verlust der wirtsch Identität in der Zeit zwischen dem 01.01.1997 und dem 05.08.1997 |
|
bb) |
Für VZ 1997 ist noch § 8 Abs 4 KStG idF des StRefG 1990 anzuwenden. § 8 Abs 4 KStG idF des Ges zur Forts der UntStRef ist ab dem VZ 1998 auf den dann noch nicht verbrauchten Verlustabzug anzuwenden. |
|
cc) |
Verlust der wirtsch Identität erstmals nach dem 05.08.1997 |
|
|