Ewald Dötsch, Helmut Krämer
Tz. 25
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 06.11.2003, BStBl I 2003, 575, Rn 30) sind auch organschaftliche Az (s § 304 AktG; § 16 KStG) keine GA, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverwendungsbeschl beruhen. Anders s Urt des BFH v 25.07.1961 (BStBl III 1961, 483), wonach die Az berücksichtigungsfähige Ausschüttungen iSd § 19 Abs 2 S 2 KStG aF sind. Nach Verw-Auff sind Az jedoch Leistungen iSd § 38 und des § 27 KStG, die zu einer KSt-Erhöhung oder zu einer Verwendung des Einlagekontos führen können.
Beim außen stehenden Minderheitsgesellschafter unterliegt die Az als dividendengleicher Bezug der Halbeinkünftebesteuerung. Wegen der Möglichkeit, Az für das Jahr 2000 (abw Wj 2000/2001) wahlweise nach den Regeln des Anrechnungs- oder des Halbeinkünfteverfahrens zu besteuern, s Schr des BMF v 22.11.2001 (BStBl I 2001, 874).
Wegen der in § 37 Abs 2 S 2 KStG idF des EURLUmsG enthaltenen Sonderregelung für vorvertraglich verursachte Mehrabführungen s Tz 28.
Wegen der Möglichkeit, bei Organschaft das sog Leg-Ein-Hol-zurück-Verfahren einzusetzen, um ein in vorvertraglicher Zeit bei der OG gebildetes KSt-Guthaben mobilisieren zu können, s Urt des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2003, 923); s Schr des BMF v 27.11.2003, BStBl I 2 003 647) sowie s Dötsch (DK 2003, 819, 811). Weiter s § 14 KStG Tz 191.
Tz. 26
Stand: EL 68 – ET: 03/2010
Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 2 KStG ist zwar auch für die Vermögensverteilung iR einer Liquidation (Liquidationsraten, Schlussverteilung) eine KSt-Minderung nicht vorgesehen. Der durch das UntStFG neu ins Gesetz eingefügte § 40 Abs 4 KStG brachte hier jedoch für die Zeit bis zur Umstellung auf eine ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens Abhilfe (s § 40 KStG Tz 40 –53b). Wie bereits (s Tz 16) ausgeführt, können bereits in 2001 geleistete Liquidationsraten zur KSt-Minderung nach § 37 KStG führen. Dies setzt natürlich ein entspr Vorziehen der erstmaligen Ermittlung des KSt-Guthabens voraus (glA s Frotscher, in F/M, § 37 KStG Rn 27a). Wegen der Einzelheiten s § 40 KStG Tz 31 ff, dort auch wg der Zulässigkeit von oGA während des Abwicklungszeitraums für frühere Wj (s § 40 KStG Tz 34).
Tz. 27
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Der Wortlaut des § 37 Abs 2 KStG sieht auch bei einer Auskehrung anlässlich einer Kap-Herabsetzung, soweit dafür die in dem Sonderausweis iSd § 28 KStG repräsentierten Beträge als verwendet gelten, eine KSt-Minderung nicht vor. Nach dem durch das UntStFG geänderten § 28 Abs 2 S 2 KStG gilt zwar die Nenn-Kap-Rückzahlung, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als GA. Es handelt sich dabei aber weder um eine ordnungsgemäße GA iSd § 37 Abs 2 S 1 KStG noch ordnet § 28 KStG selbst eine KSt-Minderung an. Wie bereits bei der Kommentierung des § 28 KStG (s § 28 KStG Tz 20, 24) ausgeführt, ist die Nichtgewährung der KSt-Minderung für die Auskehrung von Nenn-Kap, das aus zuvor umgewandelten mit KSt belasteten Rücklagen (früheres EK 40) uE nicht zu rechtfertigen, ebenso nicht die unterschiedliche Behandlung von Nenn-Kap-Herabsetzung und liquidationsbedingten Auskehrungen. Kritisch auch s Thurmayr (in H/H/R, § 37 KStG Anm R 17), der als ordnungsgem GA iSd § 37 Abs 2 S 1 KStG jede Auskehrung von Gewinn ansehen will, "welche in Übereinstimmung mit den entspr gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen wird".