Tz. 51

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die St-Vergünstigung des § 23 Abs 2 UmwStG ist zu versagen, wenn die einbringende EU-Kap-Ges die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert (s § 26 Abs 2 S 2 UmwStG; zur tw Veräußerung s § 26 UmwStG nF Tz 37). Die Veräußerung innerhalb des ›Missbrauchszeitraums‹ führt zur rückwirkenden Nichtanwendung des § 23 Abs 2 UmwStG. Dies hat zur Folge, dass die Regelung des durch § 23 Abs 2 UmwStG verdrängten § 12 Abs 2 KStG wieder auflebt und somit bei (tats) Einbringung (keine Rückwirkung) alle stillen Reserven des übertragenen BetrSt-BV aufzudecken sind. Die Veranlagung des Einbringungsjahrs ist ggf gem § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (Veräußerung innerhalb des ›Missbrauchszeitraums‹ als rückwirkendes Ereignis) zu ändern (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 23.07). Die Veräußerung der erhaltenen Anteile führt nur dann (ausnahmsweise) nicht zur Versagung des § 23 Abs 2 UmwStG, wenn die einbringende EU-Kap-Ges als AE nachweist, dass die erhaltenen Anteile iR eines stneutralen Anteilstauschs übertragen worden sind, welcher den Regelungen des § 23 Abs 4 UmwStG entspr (s § 26 UmwStG nF Tz 39 iVm Tz 30 f).

Die Regelung des § 26 Abs 2 S 2 UmwStG dient der Missbrauchsabwehr und ist grds mit der EG-Fusionsrichtlinie vereinbar (vergleichbar s § 26 Abs 2 S 1 UmwStG; Tz 102).

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