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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.3.2.5 Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte des inländischen Stammhauses

Andreas Benecke, Dr. Wendelin Staats
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Tz. 352

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Frage, ob die Überführung eines WG aus einem inl Stammhaus in eine ausl Freistellungs-BetrSt einen Ausschluss oder eine Beschränkung des dt Besteuerungsrechts darstellt, wird uneinheitlich beantwortet.

Der BFH setzte bisher die Überführung in eine Freistellungs-BetrSt offenbar mit dem Ausschluss des dt Besteuerungsrechts gleich (zur finalen Entnahmetheorie s Tz 200ff). Nach der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auff ist jedoch das Besteuerungsrecht an den zum Zeitpunkt der Überführung enthaltenen stillen Reserven weiterhin gewährleistet (zur Rspr des BFH zur "Aufgabe" der finalen Entnahmetheorie s Tz 226ff sowie s Ditz, Internationale Gewinnabgrenzung bei BetrSt, 145; s auch Baranowski, DB 1962, 881; s Ritter, JbFSt 1976/1977, 288; s Schaumburg, DStJG 4 [1981], 247; s Kuckhoff, in FS Wassermeyer, 681; s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481). Die B-Rep verliert damit nicht das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven (s Wassermeyer, DB 2006, 1176). Es wird jedoch das Besteuerungsrecht an künftigen Wertsteigerungen (dazu s auch Tz 343 u 345) ausgeschlossen, so dass uE das Besteuerungsrecht der B-Rep iSd § 12 Abs 1 KStG beschr wird. Etwas Anderes gilt auch nicht nach dem von der OECD angestrebten sog AOA (Authorised OECD Approach), da dieser nur die Gewinnabgrenzung und nicht die Gewinnrealisation betrifft (OECD, Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments, 2008, Teil I Rn 208).

 

Tz. 353

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Überführung von WG in eine ausl BetrSt stellt, sofern eine bilaterale oder unilaterale Anrechnungsverpflichtung begründet wird (s Tz 341), ebenfalls eine Beschränkung des dt Besteuerungsrechts dar.

 

Tz. 354

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Begrifflich stellt der Ausschluss des dt Besteuerungsrechts die größtm...

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