Andreas Benecke, Dr. Wendelin Staats
Tz. 352
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Die Frage, ob die Überführung eines WG aus einem inl Stammhaus in eine ausl Freistellungs-BetrSt einen Ausschluss oder eine Beschränkung des dt Besteuerungsrechts darstellt, wird uneinheitlich beantwortet.
Der BFH setzte bisher die Überführung in eine Freistellungs-BetrSt offenbar mit dem Ausschluss des dt Besteuerungsrechts gleich (zur finalen Entnahmetheorie s Tz 200ff). Nach der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auff ist jedoch das Besteuerungsrecht an den zum Zeitpunkt der Überführung enthaltenen stillen Reserven weiterhin gewährleistet (zur Rspr des BFH zur "Aufgabe" der finalen Entnahmetheorie s Tz 226ff sowie s Ditz, Internationale Gewinnabgrenzung bei BetrSt, 145; s auch Baranowski, DB 1962, 881; s Ritter, JbFSt 1976/1977, 288; s Schaumburg, DStJG 4 [1981], 247; s Kuckhoff, in FS Wassermeyer, 681; s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481). Die B-Rep verliert damit nicht das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven (s Wassermeyer, DB 2006, 1176). Es wird jedoch das Besteuerungsrecht an künftigen Wertsteigerungen (dazu s auch Tz 343 u 345) ausgeschlossen, so dass uE das Besteuerungsrecht der B-Rep iSd § 12 Abs 1 KStG beschr wird. Etwas Anderes gilt auch nicht nach dem von der OECD angestrebten sog AOA (Authorised OECD Approach), da dieser nur die Gewinnabgrenzung und nicht die Gewinnrealisation betrifft (OECD, Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments, 2008, Teil I Rn 208).
Tz. 353
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Die Überführung von WG in eine ausl BetrSt stellt, sofern eine bilaterale oder unilaterale Anrechnungsverpflichtung begründet wird (s Tz 341), ebenfalls eine Beschränkung des dt Besteuerungsrechts dar.
Tz. 354
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Begrifflich stellt der Ausschluss des dt Besteuerungsrechts die größtmögliche Beschränkung des dt Besteuerungsrechts dar. Ist das Besteuerungsrecht ausgeschlossen, kann es daher zu keinen weiteren Einschränkungen des Besteuerungsrechts mehr kommen.
Ist das Besteuerungsrecht beschr, dann kann es uE nur hinsichtlich einer weitergehenden Beschränkung des dt Besteuerungsrechts zur Entstrickung kommen.
Beispiel:
Ein inl Stammhaus hat eine BetrSt im Staat X. Mit dem Staat X ist ein DBA abgeschlossen, welches die Doppelbesteuerung mittels Anrechnung der ausl St vermeidet. Das inl Stammhaus verfügt über eine weitere BetrSt im Staat Y. Mit dem Staat Y ist ein DBA abgeschlossen, welches die Doppelbesteuerung mittels Freistellung der BetrSt-Gewinne vermeidet. Eine Maschine wird von der BetrSt im Staat X in die BetrSt im Staat Y überführt.
Alternative:
Auch das DBA mit dem Staat Y sieht eine Anrechnung der ausl St vor.
Lösung:
Das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Maschine ist aufgrund der bestehenden Anrechnungsverpflichtung bereits beschr. Die Überführung in die Freistellungs-BetrSt führt zusätzlich zum Ausschluss der Besteuerung künftiger Wertsteigerungen (s Tz 343), so dass eine weitergehende Beschränkung des dt Besteuerungsrechts eintritt.
Alternative:
Mangels Ausschluss der Besteuerung künftiger Wertsteigerungen tritt keine weitergehende Beschränkung des dt Besteuerungsrechts ein. Eine höhere tats St-Belastung aufgrund eines St-Satzgefälles ist uE unbeachtlich.