Tz. 189

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Unter Geltung des früheren Anrechnungsverfahrens sollte verhindert werden, dass die Höhe des Höchstbetrags vom gestaltbaren Ausschüttungsverhalten der anrechnenden Kö abhängig war. Deswegen bestimmte § 26 Abs 6 S 3 KStG idF bis zum StSenkG v 23.10.2000, dass die KSt "vor Anwendung des Vierten Teils" zugrunde zu legen war. Mithin blieben KSt-Minderungen oder -Erhöhungen für die Berechnung des Höchstbetrags außer Betracht.

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