Tz. 190

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die gleichen Erwägungen (s Tz 189) sind auch einschlägig in Bezug auf die Folgewirkungen, die das Anrechnungsverfahren kraft der §§ 37, 38 KStG entfaltet. Es wurde daher mit dem Systemwechsel durch § 26 Abs 6 S 2 KStG aF eine Nachfolgeregelung zu § 26 Abs 6 S 3 KStG aF (s Tz 189) geschaffen, nach der auch die §§ 37, 38 KStG keinen Einfluss auf die Höhe der in der Höchstbetragsberechnung anzusetzenden KSt haben dürfen. Konkret bleiben demnach die Minderung gem § 37 Abs 2 S 2 KStG und die Erhöhungen gem § 37 Abs 3 KStG ("Nach-St") und gem § 38 Abs 2 KStG unberücksichtigt. Gleiches wird ab VZ 2014 durch die Wendung ›ohne Anwendung der §§ 37 und 38 in § 26 Abs 2 S 1 bewirkt.

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