A und B wollen eine GbR gründen, an der beide zu 1/2 beteiligt sein sollen. A hat ein Einzelunternehmen, das einen (Teil-)Wert (entspr dem gW) von 500 000 EUR (Bw: 100 000 EUR) hat.
Grundfall 1:
A und B gründen die GbR durch Bareinlagen von je 250 000 EUR. Die GbR erwirbt das Einzelunternehmen von A zum Kaufpreis von 500 000 EUR.
Es liegt eine Betriebsveräußerung von A iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vor. Der VG ist die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Bw des Betriebs zum Zeitpunkt der Veräußerung (= 400 000 EUR), s § 16 Abs 2 S 1 und 2 EStG. Der Gewinn ist grds nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt. Soweit jedoch A an der erwerbenden Pers-Ges beteiligt ist, gilt der Gewinn gem § 16 Abs 2 S 3 EStG als laufender Gewinn (dh keine Tarifvergünstigung und GewSt-Pflicht).
Grundfall 2:
A und B gründen die GbR dergestalt, dass A sein Einzelunternehmen im Wert von 500 000 EUR ein bringt und B eine Geldzahlung von 500 000 EUR in das Vermögen der GbR leistet. Jeder hat die Hälfte des Gesellschaftsvermögens aufgebracht und ist auch zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt.
A bringt seinen Betrieb gem § 24 Abs 1 UmwStG gegen Gewährung einer MU-Stellung an der aufnehmenden GbR ein (Einbringung – ausschließlich – auf eigene Rechnung; für den Einbringungsgegenstand "Betrieb" erhält A an der aufnehmenden Pers-Ges eine Beteiligung, die vermögensmäßig dem Wert seiner Sacheinlage gleichkommt. A ist nämlich zur Hälfte an dem Gesamthandsvermögen der neu gegründeten Pers-Ges beteiligt, deren Vermögen aus den WG des übertragenen Betriebs zuz der wertentsprechenden Geldeinlage des anderen Gesellschafters besteht). B erwirbt seine Gesellschaftsrechte an der GbR durch Bareinlage. Die den Betrieb aufnehmende Pers-Ges kann (auf Antrag) gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG die Bw der WG des Einzelunternehmens übernehmen. Werden in der Gesamthands-Bil zur zutr Darstellung der das Beteiligungsverhältnis widerspiegelnden Kap-Konten die gW ausgewiesen, kann A in einer negativen Ergänzungs-Bil die Ansätze wieder auf die Bw abstocken. Der Bw-Ansatz gilt gem § 24 Abs 3 S 1 UmwStG als Veräußerungspreis für den Betrieb, so dass bei A kein Gewinn entsteht.
Grundfall 3:
A nimmt den B als Gesellschafter in sein Einzelunternehmen zur Gründung einer GbR auf, indem B einen Geldbetrag iHd Hälfte des Werts der Betriebs, dh 250 000 EUR, an A zahlt. An der GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus dem ehemaligen Einzelunternehmen besteht, sind A und B zu 50 % beteiligt.
Zahlt ein hinzutretender Gesellschafter (hier: B) dem Einbringenden (hier: Betriebsinhaber A) einen Geldbetrag, leistet der Einbringende die Sacheinlage (Betriebseinbringung) tw für eigene Rechnung (soweit er dafür eine MU-Beteiligung erhält) und tw für fremde Rechnung des Zuzahlenden/Erwerbers (soweit dieser beteiligt wird und der Einbringende dafür eine Zahlung in sein PV erhält). Hinsichtlich der Einbringung für fremde Rechnung liegt kein Fall des § 24 UmwStG, sondern ein hiervon getrennt zu beurteilender Veräußerungsvorgang vor (s Urt des BFH v 08.12.1994, BStBl II 1995, 599; v 24.06.2009, BStBl II 2009, 993 unter II. 2. b) bb) und v 18.09.2013, X R 42/10, BFH/NV 2013, 2006 unter II. 3 c) aa). Die Zahlung des B ist eine Vergütung in Geld für die Einbringung des Betriebs durch A gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an den B.
A erzielt einen Gewinn aus der Veräußerung eines hälftigen ...