Tz. 46
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die zuvor beschriebene Regelung des § 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999 war zunächst – wegen des Wegfalls des Anrechnungsverfahrens an sich konsequenterweise – in § 32 Abs 2 KStG idF des StSenkG gestrichen worden. Dabei wurde übersehen, dass es wegen der Anwendungsregeln des § 34 KStG nF auch nach dem 31.12.2000 noch Ausschüttungen unter dem Regime des alten Rechts gab (Fälle des § 34 Abs 9 [später Abs 12] KStG 2001), und dass auch nach dem Übergang zum neuen System nach wie vor der Sache nach eine KSt-Minderung (wenn auch unter anderer Bezeichnung; Fälle des § 37 Abs 2 KStG) und KSt-Erhöhung (Fälle des § 38 Abs 2 KStG; Fortgeltung auf Antrag, s § 34 Abs 14 KStG)) während einer Übergangsphase weiterhin durchzuführen sind/waren. Demnach besteht offenbar auch nach Meinung des Ges-Gebers immer noch ein Bedürfnis für eine Regelung entspr der des § 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999, welche vorsah, dass KSt-Minderung und -Erhöhung bei einer (ehemals) gliederungspflichtigen Kö auch dann möglich und daher durchzuführen sind, wenn diese Kö mit ihren Eink (ggf tw) nur im Wege der AbzugsSt besteuert wurde (auch s Tz 4, 44 insbes zu den in Betracht kommenden Kö).
Tz. 46a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Entspr galt bis 2006 ( s § 37 KStG Tz 64), wenn eine Kö eine Ausschüttung einer anderen Kö erhielt und diese Ausschüttung bei der erstgenannten (empfangenden) Kö gem §§ 8b Abs 1 KStG, 43 Abs 1 Nr 1 EStG nur der KapSt mit Abgeltungswirkung (s § 32 Abs 1 KStG) unterlag und diese Ausschüttung gleichzeitig bei der ausschüttenden Kö eine Minderung eines vorhandenen KSt-Guthabens (s § 37 Abs 2 KStG) auslöste. Bei der empfangenden Kö führte Letzteres zwingend zur sog Nachversteuerung gem § 37 Abs 3 KStG (dazu s § 37 KStG Tz 59ff), also zu einer Erhöhung der KSt (sowie gleichzeitig des KSt-Guthabens). Dann konnte die Abgeltungswirkung des § 32 Abs 1 KStG dieser Nachversteuerung entgegen stehen, so dass auch hier ein Regelungsbedürfnis bestand.
Tz. 46b
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Wegen alledem bestimmte § 32 Abs 2 Nr 2 KStG idF des UntStFG v 20.12.2001, dass die KSt nicht abgegolten ist, "soweit § 34 Abs 9, § 37 oder § 38 Abs 2 anzuwenden ist". Leider erhellen weder dieser Wortlaut noch die völlig nichtssagende Ges-Begr (s BT-Drs 14/6882, 38) die oben geschilderten Regelungszusammenhänge. Wie dargestellt (s Tz 46) lassen sich diese nur aus der Vorgängerregelung und daraus ableiten, dass alle in der Vorschrift genannten Vorschriften (ua) Regelungen zur Fortgeltung bzw Fortführung der KSt-Minderung bzw -Erhöhung enthalten. Den bei den betroffenen st-befreiten Kö (s Tz 4, 44) bei Weiter-Ausschüttung zu ziehenden Konsequenzen (Ausschüttungsbelastung bzw Folgen der §§ 37, 38 Abs 2 KStG) steht eben diese St-Befreiung nicht entgegen; dies ist durch die korrespondierende Regelung des § 5 Abs 2 Nr 3 KStG sichergestellt. Durch das JStG 2009 wurden die Verweise auf §§ 34 Abs 12, 37 KStG gestrichen, da sie durch das Auslaufen des KSt-Anrechnungsverfahrens (§ 34 Abs 12 KStG mit Ablauf VZ 2002) bzw die Umstellung auf ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens (§ 37 KStG mit Ablauf des Jahres 2006) überholt waren.
Tz. 46c
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 32 Abs 2 Nr 4 KStG führt im Übrigen trotz des auf den ersten Blick sehr weiten Wortlauts nicht etwa dazu, dass in den genannten Fällen insgesamt keine Abgeltungswirkung eintreten würde. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "soweit", dass sich die Vorschrift nur auf die Fälle des § 32 Abs 1 KStG bezieht und ausschl die oben genannten Rechtsfolgen zeitigt. Sie ändert nichts daran, dass die abzugstpfl Eink unter den Voraussetzungen des § 32 Abs 1 KStG nicht in eine Veranlagung einbezogen werden.