Tz. 89
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Bei Konzern- und Gruppen-UK erscheint die Feststellung der zulässigen Vermögenshöhe problematisch. Bei diesen Kassen wird in der Praxis das anteilige Vermögen, das aufgr der Zuwendungen der einzelnen Trägerunternehmen entsteht, jeweils getrennt verbucht. Eine Vermischung der einzelnen Vermögensteile der Kasse erfolgt deshalb nicht, weil die einzelnen Mitgliedsfirmen kein Interesse daran haben, einen internen Vermögensausgleich zuzulassen. Vom einzelnen Mitgliedsbetrieb wird der jeweilige "eigene" Teilbereich der Kasse wie eine selbständige UK gesehen.
Allerdings dürften einer derartigen getrennten Behandlung folgende Punkte gegenüberstehen:
- Der Umstand, dass die Abzugsfähigkeit der von mehreren Trägerunternehmen an eine Konzern- oder Gr-Kasse geleisteten Zuwendungen für die einzelnen Trägerunternehmen getrennt zu bestimmen ist, ist eine zwangsläufige Folge der selbständigen KSt- oder ESt-Pflicht der einzelnen Trägerunternehmen. Dagegen führt der Umstand, dass diesen mehreren Trägerunternehmen nur eine UK als Zuwendungsempfänger gegenübersteht, dazu, dass die Frage der Überdotierung für diese Kasse nur insges – und nicht gesondert für die einzelnen "Teilkassenvermögen" – geprüft werden kann.
- Das Bestehen einer gleichartigen Diskrepanz auch für den umgekehrten Fall, dass ein Trägerunternehmen Zuwendungen an mehrere UK leistet; hier sind für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen des Unternehmens die Kassen als Einheit zu behandeln (s § 4d Abs 1 letzter Satz EStG), dagegen ist die Überdotierung für jede Kasse getrennt zu prüfen. Das Urt des BFH v 08.11.1989 (BStBl II 1990, 210) hat diese Diskrepanz nicht beanstandet.
- IdR wird die einheitliche Betrachtung der UK insges gegenüber einer getrennten Betrachtung der einzelnen "Teilkassenvermögen" vorteilhaft sein, weil eine geringfügige Überdotierung einzelner "Teilkassenvermögen" mit einer Überdotierung anderer "Teilkassenvermögen" verrechnet werden kann.
- Formell müsste eine ges Regelung gefunden werden, die weiterhin die Konzern- oder Gruppenkasse als nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG befreites St-Subjekt behandelt, das mit ihren einzelnen rechtlich unselbständigen, aber wirtsch getrennten Teilbereichen bei einer jeweiligen Überdotierung insoweit partiell stpfl werden würde.
Tz. 90
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Bei Konzern- oder Gr-UK, die nicht lebenslänglich lfd Leistungen erbringen, ist der für die Bemessung des zulässigen Vermögens maßgebliche Zehn-Jahres-Zeitraum auf das jeweilige Trägerunternehmen bezogen anzuwenden (s Schr des BMF v 28.11.1996, BStBl I 1996, 1435).