Tz. 50
Stand: EL 76 – ET: 12/2012
Anteilsübertragung iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG ist nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 04) jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung mit Ausnahme des Anteilsübergangs durch Erbfall einschl der Erbauseinandersetzung, mithin jeder rechtsgeschäftliche Übergang der Anteile. Nach Verw-Auff macht auch ein Spitzenausgleich die Erbauseinandersetzung nicht zur schädlichen Anteilsübertragung. Stschädlich ist damit nach Verw-Auff jeder gestaltbare AE-Wechsel; das ist der Grund für die Einbeziehung der vorweggenommenen Erbfolge – anders als im UmwSt-Erl (s UmwSt-Erl v 25.03.1998, BStBl I 1998, 267 Rn 15.23) – und der Umstrukturierungen nach dem UmwStG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. AA wegen der vorweggenommenen Erbfolge s Lang (in E & Y, § 8 KStG Rn 1263.1).
Für den Verlust der wirtsch Identität einer Kap-Ges durch Umsetzung eines auf die Zuführung neuen BV und anschließenden AE-Wechsel gerichteten Gesamtplans ist es nach dem vom BFH (s Urt des BFH v 23.02.2011, GmbHR 2011, 658) bestätigten Urt des FG Berlin-BB v 13.01.2010 (EFG 2010, 1162) nicht erforderlich, dass der neue AE auf diesen Geschehensablauf einen beherrschenden Einfluss hat oder mit dem bisherigen AE insoweit kollusiv zusammenwirkt. Dazu auch s Dräger (DB 31/2010, M 17).
Tz. 51
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Die Frage, ob eine Anteilsübertragung vorliegt, beantwortet sich uE nach den Grundsätzen des § 39 AO. Danach liegt eine Anteilsübertragung auch vor, wenn der bisherige AE die Beteiligung nur noch als Treuhänder hält (dazu auch s Urt des FG München, v 01.02.2002, EFG 2002, 713, und das dazu ergangene Urt des BFH v 22.10.2003, BStBl II 2004, 468). Auch eine Bezugsrechtsübertragung ist, falls kein Bezugsrechtsausschluss vorliegt, eine Anteilsübertragung, nicht jedoch die Einräumung einer stillen Beteiligung und die Gewährung kap-ersetzender Darlehen.
Tz. 52
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Werden die Anteile an der Verlust-Kap-Ges von einer Pers-Ges gehalten, ist nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 20.08.2003, BStBl II 2004, 614) für die Beurteilung des AE-Wechsels nicht auf deren Gesellschafter, sondern auf die Pers-Ges abzustellen, dh der BFH sieht, weil er die Anteilsübertragung zivilrechtlich versteht, die Pers-Ges selbst als AE iSv § 8 Abs 4 S 2 KStG an (ebenso hierzu s Tz 59).
Tz. 53
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Bei einer KGaA ist uE für die Beurteilung des AE-Wechsels iSd § 8 Abs 4 KStG nur auf die Anteile der Kommanditaktionäre abzustellen (glA s Kollruss, StBp 2005, 65 und 109), dort auch wegen der Auswirkungen auf dem gewstlichen Verlustvortrag.
Bei Bestehen einer Organschaft ist uE, wenn man mit der Fin-Verw (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 9) für Zwecke der Anwendung des § 8 Abs 4 KStG den Organkreis als Einheit ansieht, für die Prüfung eines stschädlichen AE-Wechsels auf die AE des OT abzustellen, und zwar auch dann, wenn die Verluste von einer OG stammen. Dh wenn in einem mehrstufigen Organkreis der unmittelbare AE einer Verlust-OG wechselt, zB durch Veräußerungsvorgänge innerhalb des Organkreises, ist das kein stschädlicher AE-Wechsel iSd § 8 Abs 4 KStG. Für die vororganschaftlichen Verluste hingegen ist uE die OG selbst Verlust-Kö iSd § 8 Abs 4 KStG.
Wegen weiterer unter § 8 Abs 4 S 1 KStG fallender Ersatztatbestände, s Tz 130ff.
Tz. 54
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 05) wird für die Prüfung, ob die 50 %-Grenze des § 8 Abs 4 S 2 KStG überschritten ist, die mehrfache Übertragung des nämlichen Anteils nur einmal gezählt (ebenso hierzu s Tz 45).
Beispiel:
Jahr 1: AE-Wechsel zu 70 %. BV vor dem AE-Wechsel: 1000 TEUR, ein Jahr später: 1900 EUR.
Jahr 3: Die 70 %-Beteiligung wird ein zweites Mal veräußert. BV zum Schluss des Jahres 3: 3500 EUR.
Der stschädliche AE-Wechsel erfolgte im Jahr 1. Der erneute AE-Wechsel im Jahr 3 hat keine weite ren St-Folgen für die Nutzbarkeit des Verlustabzugs. Bei der Prüfung, ob überwiegend neues BV zugeführt worden ist, ist das BV von 3 500 TEUR mit dem BV zum Zeitpunkt des ersten AE-Wechsels (1 000 TEUR) zu vergleichen, dh die BV-Aufstockung um 2 500 TEUR ist stschädlich. Würde stattdessen mit dem BV zum Zeitpunkt des zweiten AE-Wechsels (1 900 EUR) verglichen, würde die BV-Zuführung unterhalb der St-Schädlichkeitsgrenze des § 8 Abs 4 S 2 KStG liegen.
Eine spätere Rückübertragung eines übertragenen Anteils hindert es nicht, die frühere Übertragung für Zwecke des § 8 Abs 4 S 2 KStG trotzdem zu zählen.