Tz. 181

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Werden als Gegenleistung für die Sacheinlage an den Einbringenden auch andere WG (zB Darlehensforderungen, stille Beteiligungen, Barabfindungen, Sachwerte, rechtliche Vorteile, eigene Anteile der Übernehmerin) neben den neuen Anteilen gewährt, ist das eingebrachte Vermögen mindestens mit dem gW der anderen WG anzusetzen, wenn dieser gW den Bw des Sacheinlagegegenstands übersteigt (zwingende Einschränkung des Bewertungswahlrechtsrahmens des § 20 Abs 2 S 1 UmwStG, s § 20 Abs 2 S 5 UmwStG). Zur Bestimmung des gW im allgemeinen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 199 ff; zur Ermittlung des gW von Anteilen an Kap-Ges s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 187 ff; zu Einzelheiten der Bewertungseinschränkung bei Gewährung sonstiger WG, die inhaltlich mit der Regelung in § 20 Abs 2 S 4 UmwStG idF des SEStEG übereinstimmt, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 219 ff.

 

Tz. 182

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Übernimmt die Kap-Ges eine dem einbringenden MU von der Pers-Ges zugesagte Pension, liegt uE keine neben den neuen Anteilen gewährte Zusatzleistung iSd § 20 Abs 2 S 5 UmwStG vor (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 222).

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