Tz. 13

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

§ 11 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG erlaubt den Bw-Ansatz nur, soweit sichergestellt ist, dass die in dem übergehenden Vermögen enthaltenen stillen Reserven später bei der übernehmenden Kö der KSt unterliegen. Andernfalls ist der Tw anzusetzen.

Sichergestellt ist die Besteuerung der stillen Reserven grds bei einer Verschmelzung von einer unbeschr stpfl Kö auf eine andere unbeschr stpfl Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG. Eine Sicherstellung ist auch gegeben, wenn die spätere Aufdeckung der stillen Reserven bei der Übernehmerin wegen eines Verlustvortrags nicht zur Festsetzung einer KSt führt (glA s Dehmer, § 11 UmwStG Rn 52).

 

Tz. 14

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Die Entstrickungsklausel des § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG zielt nur auf die Gesellschaftsebene. Deshalb steht es bei einem verschmelzungsbedingten Übergang von inl BV der Bw-Fortführung auf der Ebene der Kap-Ges nicht entgegen, wenn an der übertragenden Kap-Ges ausl AE oder stbefreite inl AE beteiligt sind (s § 11 UmwStG (SEStEG) Tz 21). Wegen des Übergangs von ausl BV s Tz 17.

 

Tz. 15

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Ebensowenig wie § 3 UmwStG (s § 3 UmwStG (vor SEStEG) Tz 20) enthält auch § 11 Abs 1 UmwStG eine eigenständige Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven für die GewSt. Das für die KSt ausgeübte Wahlrecht schlägt auf die GewSt durch, auch wenn dadurch die Gewerbebesteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt ist (s § 18 UmwStG (vor SEStEG) Tz 3).

 

Tz. 16

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Mit dem Merkmal ›Sicherstellung der späteren Besteuerung‹ macht § 11 Abs 1 UmwStG die Verschmelzung über die Grenze unmöglich. Zu Bw möglich sind nur die in § 23 UmwStG (vor SEStEG) genannten Übertragungen.

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