Tz. 117

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Aufspaltung auf ebenfalls gemeinnützige Kö (GmbH, AG, Gen) setzt gemeinnützigkeitsrechtlich voraus, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung (s § 61 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 4 AO) der Übertragerin der Aufspaltung nicht entgegensteht.

Im Einzelnen:

  • Die satzungsmäßige Vermögensbindung steht der Aufspaltung dann nicht entgegen, wenn entweder die vorgesehenen Übernehmerinnen in der Satzung schon als Vermögensempfänger genannt sind – durch entspr Anwendung des § 58 Nr 1 AO, dh die Vermögensübertragung wird in der Satzung der Übertragerin festgelegt – oder die Satzung die Vermögensverwendung für einen bestimmten st-begünstigten Zweck vorschreibt (zB die Förderung kultureller Zwecke) und die vorgesehenen Übernehmerinnen diesen bestimmten st-begünstigten Zweck ebenfalls verfolgen (ausführlich hierzu s Tz 36). Empfehlenswert dürfte im letztgenannten Fall die vorherige Abstimmung mit dem zuständigen FA sein.
  • Dagegen steht die satzungsmäßige Vermögensbindung der Aufspaltung entgegen, wenn entweder bisher andere Kö als die vorgesehenen Übernehmerinnen als Vermögensempfänger genannt sind, oder die Verwendung des Vermögens für einen bestimmten st-begünstigten Zweck vorgeschrieben ist (zB Förderung kultureller Zwecke) und die vorgesehenen Übernehmerinnen andere st-begünstigte Zwecke verfolgen (zB Bildung).
  • Zur Möglichkeit der Satzungsanpassung in derartigen Fällen s Tz 37.

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