Tz. 60

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Wird kein Antrag auf stliche Rückbeziehung des Formwechsels gestellt (s Tz 61 f), ist der Übergang des (wirtsch) Eigentums am Gesellschaftsvermögen der umwandelnden Pers-Ges auf die Übernehmerin (Rechtsträger in neuer Rechtsform) für den stlichen Zeitpunkt der Einbringung maßgebend. Dies ist bei Umwandlungen gem § 190 UmwG die Eintragung des Formwechsels im maßgebenden Reg des Rechtsträgers neuer Rechtsform; mit der Eintragung entsteht nämlich erst die "übernehmende Kap-Ges/Gen" (s Tz 59; ebenso s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 25 UmwStG Rn 43). Erfolgt bei einem vergleichbaren "ausl Formwechsel" keine Reg-Eintragung, ist stlicher Übertragungsstichtag die nach ausl Rechtsordnung eintretende Wirksamkeit des Formwechsels (s Tz 16 aE).

Gleiches gilt, wenn ein stlicher Übertragungsstichtag beantragt wird, der außerhalb des ges zugelassenen Rückbezugszeitraums liegt (s Tz 61, 62a; dh mehr als acht/zwölf Monate vor der Anmeldung des Formwechsels; s Schießl, in W/M, § 25 UmwStG Rn 50 und 59; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 25 UmwStG Rn 86).

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