Tz. 205

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Schließlich ist vorauszuschicken, dass wegen des grds Vorrangs der DBA vor dem innerstaatlichen Recht nie ganz auszuschließen ist, dass einer der im folgenden erläuterten Punkte in Anbetracht eines konkreten DBA evtl doch anders zu lösen ist. Der sorgfältige Anwender muss daher zumindest "sicherheitshalber" auch diese Möglichkeit in Betracht ziehen. Es können an dieser Stelle nicht alle existierenden dt DBA im Einzelnen auf solche möglichen Abweichungen hin untersucht werden; dafür sei die dort einschlägige Kommentarlit empfohlen. Glücklicherweise folgen die dt DBA in Bezug auf die Anrechnung inhaltlich aber sämtlich einem bestimmten Regelungsschema, das grds dem des OECD-MA entspr und von diesem allenfalls in Detailpunkten abweicht. Dieses Schema wird im Folgenden zu Grunde gelegt, soweit nichts Anderes gesagt ist. Soweit im Folgenden das OECD-MA zitiert wird, ist zu beachten, dass im konkret anwendbaren DBA entspr Regeln auch in anderen Art enthalten sein können, weil bestimmte (vor allem ältere) dt DBA bei der Nummerierung der Art und zuweilen auch in einzelnen Aufbaufragen nicht dem OECD-MA folgen.

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