Tz. 53

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die Bewertungsvorschriften des § 21 Abs 1 UmwStG enthalten keine zu § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 UmwStG korrespondierende Regelung, nach der ein Bewertungsansatz der erworbenen Beteiligung unterhalb des gW im Fall der Einbringung in eine inl Kap-Ges oder Gen ausgeschlossen ist, wenn die Übernehmerin insges von der KSt befreit ist (die StBefreiung nach § 5 KStG ist auch kein Ausschluss und keine Beschränkung des inl Besteuerungsrechts iSd § 21 Abs 2 S 2 und S 3 Nr 1 UmwStG; s Tz 59a, s Tz 60a). Die fehlende ges Einschränkung der Bewertung beim Anteilstausch umfasst auch die Einbringung in eine nur partiell stbefreite Kap-Ges, wenn die eingebrachte Beteiligung nicht einem wG der Übernehmerin zuzuordnen ist. Das Halten und Verwalten der Beteiligung an einer Kap-Ges/Gen führt ohne Hinzutreten besonderer Verhältnisse nicht zu einer stpfl gew Betätigung bei der Übernehmerin; auch ein "fiktiver wG" gem § 22 Abs 4 Nr 2 UmwStG ist nicht gegeben, weil diese Vorschrift nur für die Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG gilt (s § 22 UmwStG Tz 99). Die von der KSt befreite Übernehmerin (zB gGmbH) kann folglich die eingebrachte Beteiligung auf Antrag gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG unterhalb des gW bewerten (ebenso s F/M, § 21 UmwStG Rn 142; s Hauke/Schiffner, NWB 2012, 2849, 2853; aA wohl s W/M, § 21 UmwStG Rn 30 unter Hinw auf § 20 UmwStG Rn 417). Nach Auff von Jäschke sei eine Regelbewertung (Ansatz zum gW) vorzunehmen, weil das Antragsrecht auf Minderbewertung bei der stbefreiten Übernehmerin "leer laufe" (s Jäschke, in Lademann, § 21 UmwStG nF Rn 22). Dem kann nicht zugestimmt werden; nicht nur, weil ansonsten die Regelung in § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 UmwStG obsolet wäre. Die Minderbewertung wird nämlich durch "Antrag" bewirkt. Einen solchen Antrag kann auch eine zB gemeinnützige Kö stellen, weil diese – unbeschadet der KSt-Befreiung – Rechtsträger und KSt-Subjekt ist (die Übernehmerin kann den Bewertungsansatz – auch, wenn dieser zur Ermittlung des stpfl Einkommens nicht relevant ist – darstellen; nämlich in der Bil des Einbringungsjahrs, die der St-Erklärung zur Prüfung der Voraussetzungen für die St-Befreiung beizufügen ist).

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