Tz. 78

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Für die Übertragung eines einzelnen WG in das BV der Stiftung ist dem Grunde nach § 6 Abs 4 EStG zu berücksichtigen. Nach hM setzt § 6 Abs 4 EStG voraus, dass der Erwerb beim Empfänger betrieblich veranlasst ist (s Werndl, KSM, 3. Gewinn K 13). Es ist daher anzunehmen, dass im Gros der Fälle eine Anwendung des § 6 Abs 4 EStG ausscheidet, da die Zuwendung meist nicht betrieblich motiviert ist. Das WG wird daher, wenn es der Stiftung betrieblichen Zwecken dient (ggf augenblicklich) aus dem PV in das BV der Stiftung eingelegt und nach § 6 Abs 1 Nr 5 EStG bewertet. Ein der Stiftung geschenktes WG ist – trotz § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Hs 2a) EStG – auch dann mit dem Tw in das BV der Stiftung einzulegen, wenn der Stifter das eingelegte WG innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft, hergestellt oder entnommen hat (s BFH v 14.07.1993, BStBl II 1994, 15).

 

Tz. 79

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Eine "verdeckte" Zustiftung kann aus Sicht der Stiftung insbes in den typischerweise von § 6 Abs 4 EStG umfassten Fällen von Werbegeschenken, Warenmustern etc betrieblich veranlasst sein (s Niehus/Wilke in HHR, § 6 Abs 4 EStG Rn 1400). Rechtsfolge ist, dass der gW als AK des WG gilt (glA s von Löwe in Feick, Stiftungen als Nachfolgeinstrument, § 24 Rn 49).

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