Tz. 82

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Aufwendungen iSd § 10 Nr 1 KStG sind durch die Erfüllung des Satzungszweckes entstandene Einkommens- oder Vermögensminderungen. Im Gegensatz zur vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG fingiert § 10 Nr 1 KStG nicht den Zufluss von verhinderten Vermögensmehrungen (glA von Löwe in Feick, Stiftungen als Nachfolgeinstrument, § 25 Rn 25; Richter in Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Hdb, 4. Aufl, § 41 Rn 50; s § 10 Nr 1 KStG Tz 17). Der von vornherein geübte Verzicht auf ein marktübliches Entgelt führt daher dem Grunde nach nicht zu nabzb Aufwendungen. Etwas Anderes gilt freilich für einen in Ermangelung von Einnahmen entstehenden Verlust (s Tz 108; glA Richter in Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Hdb, 4. Aufl, § 41 Rn 52). Ein solcher Verlust ist stlich nicht anzuerkennen, da er – mangels Einkunftserzielungsabsicht – nicht im st-relevanten Bereich der Stiftung angefallen ist. Bei teilentgeltlichen Vorgängen ist nach den allg Grundsätzen in einen entgeltlichen Vorgang und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen (s Tz 77). Erfolgt die Erfüllung der Satzungszwecke durch Vermietung von Wohnungen zu Wohnzwecken, ist § 21 Abs 2 EStG zu berücksichtigen (s Tz 92).

 

Tz. 83

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Hiervon abzugrenzen sind zwei Fallgestaltungen. Einerseits der Verzicht einer Stiftung zur Erfüllung ihres Satzungszweckes auf rechtlich bereits entstandene Ansprüche. Hier verfügt die Stiftung über bereits entstandene Ansprüche. In diesen Fällen liegen ein ggf stpfl Zufluss (sofern der dahinterstehende Sachverhalt einen St-Tatbestand erfüllt) und ein nabzb Abfluss durch den Verzicht vor. Andererseits ist der Fall abzugrenzen, wenn die Satzung der Stiftung so ausgestaltet ist, dass dem Destinatär eine Geldsummenforderung (keine Geldwertforderung) zugestanden wird. Sind sich Destinatär und Stiftung einig, dass dieser Anspruch des Destinatärs nicht durch Geld sondern zB durch eine Überlassung eines Vermögensgegenstandes erfüllt werden solle, fließt nach den Grundsätzen der BFH-Rspr eine Einnahme zu, über die im selben Augenblick verfügt wird (s Urt des BFH v 15.02.1977, BStBl II 1977, 389).

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