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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.3.6.4.3 Rückgriffsberechtigter Dritter

Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
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Tz. 116

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Die durch das URefG 2008 erfolgte Neufassung des § 8a KStG ist hinsichtlich der stlichen Sanktionierung von FK-Vergütungen an rückgriffsgesicherte Dritte schärfer als der bisherige § 8a KStG. Dritter ist nach wie vor jeder, der nicht wes beteiligter AE oder nahe stehende Pers ist (ebenso s Frotscher, in F/D, § 8a KStG Rn 202; s Stangl, in R/H/N, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 157; und s Schänzle/Mattern, in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 247; aA s Prinz, in H/H/R, § 8a KStG Rn 22, der nicht wes beteiligte AE nicht als Dritte anerkennt).

Es ist ausreichend, dass die Rückgriffsmöglichkeit entweder für das FK selbst oder für die Vergütungen für das FK besteht (s Frotscher, in F/D, § 8a KStG Rn 208).

Während die Fin-Verw hinsichtlich der Anwendung des bisherigen § 8a KStG den Rückgriff nur eingeschr definierte (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, iVm Schr des BMF v 22.07.2005, BStBl I 2005, 820; für nach dem 31.12.2019 verwirklichte St-Tatbestände aufgehoben durch Schr des BMF v 18.03.2021, BStBl I 2021, 390), ist die Neuregelung in diesem Punkt deutlich strenger. Wie sich aus der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 74) ergibt, wird von einem stschädlichen Rückgriff bereits ausgegangen, wenn der AE oder die diesem nahe stehende Pers dem Dritten gegenüber faktisch für die Erfüllung der Schuld einsteht. Dh, die ges Neuregelung legt den zu § 8a KStG idF des StandOG vertretenen weiten Rückgriffsbegriff zugrunde. GlA s Schirmer (StBp 2012, 1, 6). Es werden auch Gestaltungen erfasst, bei denen eine Bank der Kö ein Darlehen gewährt und der AE seinerseits bei der Bank eine Einlage unterhält (sog back-to-back-Finanzierungen), wobei für die Annahme einer st-schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung die Abtretung der Einlageforderung gegen die Bank nicht ...

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