Tz. 244

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die geschilderten Regeln zur Rechtsfolge der Anrechnung in Nicht-DBA-Fällen (s Tz 138 – 192) werden durch die DBA, wie bereits angedeutet (s Tz 28, 201), zumindest idR nicht modifiziert, soweit die "Technik" der Anrechnung betroffen ist (insbes zur Höchstbetragsberechnung s Tz 253). Eine wichtige, gewissermaßen mittelbare Auswirkung folgt aber aus der Tatsache, dass Eink, die nach DBA freizustellen sind, nicht in die Höchstbetragsberechnung einfließen dürfen (näher s Tz 251); dies hat weitere Folgewirkungen (s Tz 259). Außerdem sind die Regelungen des § 34c Abs 6 S 2 EStG ergänzend in DBA-Fällen zu beachten. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden (der Gliederung folgend, wie sie auch für Nicht-DBA-Fälle gebildet wurde) erläutert, welche Abweichungen/Besonderheiten in DBA-Fällen im Hinblick auf die Rechtsfolge der Anrechnung zu beachten sind. Auch hier (s Tz 205) sei aber empfohlen, "sicherheitshalber" das konkret anwendbare DBA daraufhin zu untersuchen, inwieweit es evtl zu anderen Ergebnissen führt (was idR nicht der Fall sein wird). Denn auch zur Rechtsfolge kann an dieser Stelle keine Kommentierung aller DBA im Einzelnen erfolgen.

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