Tz. 108

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Sowohl die rechtsfähige als auch die nicht rechtsfähige Stiftung unterliegen nicht § 8 Abs 2 KStG. Die Rspr des BFH, die Liebhaberei bei KSt-Subjekten ausschließt, findet keine Berücksichtigung auf Stiftungen (ausführlich zu Liebhaberei bei St-Subjekten, die unter § 8 Abs 2 KStG fallen, s § 8 Abs 2 KStG Tz 34ff). Dem Grundsatz nach ist Liebhaberei bei einer redlich geführten Stiftung nur soweit denkbar, als dass die entspr defizitäre Tätigkeit zur Erfüllung des Satzungszweckes erfolgt. Die Stiftung hängt sklavisch an der Erfüllung des Satzungszweckes (s Tz 8). Daher ist Liebhaberei wie bei natürlichen Pers als Ausprägung der Freizeitgestaltung, die ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt wird, bei Stiftungen kaum vorstellbar. Denkbar ist aber zB die Überlassung von Wohnraum oder beweglichen WG zur Erfüllung des Satzungszweckes zu einem unüblich niedrigen Entgelt (ausführlich zum Abzugsverbot nach § 10 Nr 1 KStG s Tz 83ff).

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