Tz. 53

Stand: EL 56 – ET: 04/2006

Sowohl die Teilbetriebs-Voraussetzung des § 15 Abs 1 UmwStG als auch die in § 15 Abs 3 UmwStG genannten Zusatzvoraussetzungen stellen stliche Hemmnisse für die Spaltung von Kö dar, die es vor der Einfügung des § 16 Abs 3 S 2 EStG durch das StEntlG 1999/2000/ 2002 vergleichbar bei der Realteilung von Pers-Ges nicht gab.

Deshalb regten Herzig/Förster ( DB 1995, 338, 342); Herzig ( DB 1986, 1401 ) und Sagasser/Bula (UmwStG aF Teil M Rn 17) – nur noch für VZ bis 1998 von Bedeutung – an, die zu spaltende Kap-Ges in einem ersten Schritt formwechselnd in eine Pers-Ges umzuwandeln und anschließend in einem zweiten Schritt die Pers-Ges real zu teilen (ohne die einengenden Voraussetzungen des § 15 UmwStG). Wenn die aus der Realteilung entstandenen Folgegesellschaften wieder zeitnah in Kap-Ges formgewechselt oder rückeingebracht wurden, besteht uE die Gefahr, dass die Fin-Verw den ›Umweg‹ über die Pers-Ges als Missbrauch iSd § 42 AO beurteilt (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 24.18).

Nunmehr regelt § 16 Abs 3 S 2 ff EStG die Realteilung von Pers-Ges.

 

Tz. 54

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Eine Alternative zur Spaltung kann auch die Ausgliederung von WG sein (s Blumers/Siegels, DB 1996, 7, 10; Flore, GmbHR 1997, 250 und Luther, StBp 1998, 103). Die Ausgliederung, die zivilrechtlich (s § 123 UmwG) ein Unterfall der Spaltung ist, wird stlich wie eine Einbringung behandelt. § 20 UmwStG fordert zwar, wie § 15 UmwStG, die Teilbetriebs-Eigenschaft für das übergehende BV. Er setzt jedoch, anders als § 15 UmwStG, nicht voraus, dass das zurückbleibende Vermögen ebenfalls Teilbetriebs-Qualität hat. Auch ist es nach § 20 UmwStG nicht stschädlich, wenn neben einem Teilbetrieb nicht zuordnungsfähige neutrale WG zurückbleiben.

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