Tz. 41

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Für den Fall, dass die übertragende Kö das übergehende BV in der stlichen Übertragungs-Bil mit einem über dem Bw liegenden Wert ansetzt, stellt sich die Frage, ob auch originäre immaterielle WG, zB ein originärer Geschäfts- bzw Firmenwert, angesetzt werden können. UE kann der geänderte Wortlaut des § 3 UmwStG für eine solche Ausweispflicht ins Feld geführt werden (glA s Widmann, in W/M, § 3 UmwStG Rn 367, 390 und Brinkhaus, in H/B, 2. Aufl, § 3 UmwStG Rn 101 ff). Nach § 3 UmwStG 1977 waren in der stlichen Schluss-Bil der Kap-Ges nur ›die nach den stlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden WG‹ anzusetzen (s Urt des BFH v 16.05 .2002, BStBl II 2003, 10; dazu weiter s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 126). § 3 S 1 UmwStG 1995 spricht nur noch ›die WG in der stlichen Schluss-Bil‹ an. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 03.07) bleibt es aber dabei, dass – anders als bei der Einbringung (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 22.08) – der verkürzte Ges-Wortlaut nur die Bewertung der WG regeln will, die in der stlichen Schluss-Bil bereits ausgewiesen sind. Das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle WG einschl des originären Firmenwerts wird danach nicht außer Kraft gesetzt. Es verwundert jedoch, dass § 3 Abs 1 UmwStG insoweit nicht mit § 4 Abs 6 UmwStG aF deckungsgleich ist, denn iRd Aufstockung wegen eines Übernahmeverlusts regelt § 4 Abs 6 UmwStG aF ausdrücklich auch die Aufdeckung der originären immateriellen WG (s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 127). Weiter fällt auf, dass die Rn 22.08 für den Fall der Einbringung den Ansatz eines selbst geschaffenen Firmenwerts vorsieht. Häfke (INF 2003, 221) sieht die Frage, ob der Ansatz eines originären Geschäftswerts in der Übertragungs-Bil zulässig ist, durch das Urt des BFH v 16.05.2002 (BStBl II 2003, 10) als noch nicht endgültig geklärt an. Er untersucht auch die stlichen Folgen der Vorwegveräußerung des Geschäftswerts an die Übernehmerin.

 

Tz. 42

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 03.07) ist ein von der übertragenden Kö erworbener Geschäfts- oder Firmenwert bei Ansatz des übergehenden BV mit einem über dem Bw liegenden Wert nicht aufzustocken. Danach entfällt ein evtl Aufstockungsbetrag auf einen neben dem bereits bilanzierten derivativen Firmenwert bestehenden (zusätzlichen) originären Firmenwert, der außer Ansatz bleibt (wegen der Aufstockung nach § 4 Abs 6 UmwStG aF, s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 18). AA s Brinkhaus (in H/B, 2. Aufl, § 3 UmwStG, Rn 100).

Die vorstehenden Ausführungen erlangen jedoch Bedeutung, wenn man für Umwandlungsfälle eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes bejaht (s Tz 27).

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