Tz. 21

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Nach § 11 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG darf das übergehende BV nur insoweit mit dem Bw angesetzt werden, als eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten bzw in Mitgliedschaftsrechten besteht.

Wegen Einzelheiten, auch wegen der Frage, in welchen Fällen bei der übernehmenden Kö eine Kap-Erhöhung erforderlich ist, s § 11 UmwStG (SEStEG) Tz 32 ff.

 

Tz. 21a

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Vor dem Inkrafttreten des 2. Ges zur Änderung des UmwG (dazu s § 11 UmwStG (SEStEG) Tz 33) war bei einer Abwärtsverschmelzung der MG auf die TG, bei der die AE der MG mit Anteilen an der TG abgefunden werden, eine Nenn-Kap-Erhöhung möglich, aber nicht zwingend. Dazu auch s Centrale-Gutachtendienst, GmbHR 2002, 543.

Für den Fall der Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften fordert die Rspr eine Kap-Erhöhung (s Urt des OLG Hamm vom 20.04.1988, ZIP 1988, 1338, 1339; s Urt des BayObLG vom 24.05.1989, WM 1989, 1930, 1933 ff). Die hM in der Fachlit (s Rieger in W/M, § 68 UmwG Rn 33 ff, mwNachw) hält jedoch eine Kap-Erhöhung für entbehrlich. Verneinend auch s Urt des LG München v 22.01.1998, GmbHR 1998, 35). Nach der hM reicht jedoch bei der Verschmelzung von Schwestergesellschaften eine minimale Kap-Erhöhung aus. Dazu auch s Centrale-Gutachtendienst, GmbHR 2002, 260; weiter s Tillmann, GmbHR 2003, 740.

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