Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 650
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Während es zur Auswirkung einer Insolvenz auf die Organschaft eine umfangreiche Rspr des BFH zur USt gibt, fehlt bis heute eine solche zur erstragstlichen Organschaft. Dazu existiert lediglich das Urt des BFH v 02.11.2022 (BStBl II 2023, 405), wonach eine Organschaft bei der der Auweis der Forderung oder Verbindlichkeit nur in einem vorläufigen Jahresabschluss, der wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden kann, erfolgt, (rückwirkend) nicht anzuerkennen ist. Schimmele (GmbH-StB 2023, 95, 96) weist zutr darauf hin, dass mit dem oa Urt des BFH noch keine Entsch über die Frage vorliegt, wie sich die Insolvenz beider Vertragsparteien auf die Anerkennung einer kstlichen Organschaft auswirkt. SE spricht viel dafür, dass auch in der Insolvenz für die Beendigung des GAV erforderlich ist, dass dieser ausdrücklich gekündigt bzw einvernehmlich aufgehoben wird. Uhländer (BB 2023, 1186) will zumindest dann nicht von einer Beendigung des GAV ausgehen, wenn eine Unternehmenssanierung angestrebt wird. Wie in Tz 652 ausgeführt, lehnt sich in diesem Bereich das Ertrag-StR eng an die ustliche Beurteilung an.
Wird der OT aufgelöst (Liquidation), übt er eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit nicht mehr aus. Das Organverhältnis endet, weil der bisherige OT kein gew Unternehmen mehr unterhält (s Vfg der OFD Hannover v 03.07.2002, DStR 2002, 1763; v 06.08.2007, StEd 2007, 665 und v 27.07.2017, Ubg 2017, 557; sämtlich zur USt ergangen, unter Hinw auf Urt des Hess FG v 21.08.1975, EFG 1976, 34 und s Urt des FG Sa v 03.03.1998, EFG 1998, 971). Entspr gilt, wenn der OT ohne Auflösung seine werbende Tätigkeit einstellt. In beiden Fällen besteht ein GAV nicht weiter, weil es an der Gewerblichkeit des OT und damit an dessen Unternehmenseigenschaft fehlt. Die Fortsetzung der Organschaft ist nur möglich, wenn der OT zwar seine originäre gew Tätigkeit eingestellt hat, aber noch auf anderem Gebiet eine gew Tätigkeit entfaltet, der die OG dienen kann (s Urt des BFH v 27.06.1990, BStBl II 1990, 992), zB auch als geschäftsleitende Holding.
R 14.5 Abs 6 S 2 KStR 2022 erkennt die Liquidation sowohl des OT als auch der OG als wichtigen Grund zur Beendigung der Organschaft iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG an.
Tz. 651
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
UE endet die Organschaft auch in Fällen der "formlosen Auflösung" der OG, dh in Fällen, in denen der Geschäftsbetrieb der OG eingestellt und ihr BV veräußert wird (s Tz 661).