Tz. 195

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Bis zum Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags (s § 20 Abs 7 und 8 UmwStG) ist das eingebrachte BV dem Einbringenden letztmals zuzurechnen. Wird ein Betrieb eingebracht und erfolgt die Einbringung vor Ablauf des Wj des Unternehmens, entsteht ein Rumpf-Wj.

Wird der Gewinn aus dem eingebrachten BV nach § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ermittelt, muss die Gewinnermittlung zum stlichen Übertragungsstichtag auf den BV-Vergleich umgestellt werden; eine Verteilung des Übergangsgewinns ist nicht zulässig (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 241).

Die Einbringung von BV in eine Kap-Ges gem § 20 UmwStG kann rückblickend zu einer stlichen Neubeurteilung (in Gestalt nachträglicher Gewinnrealisierung oder St-Erhebung) verwirklichter Sachverhalte beim Einbringenden führen. Angesprochen sind hier Übertragungs- oder Umstrukturierungsvorgänge im eingebrachten BV, die der Sacheinlage vorangegangen sind (zB Einbringung von Einzel-WG zum Bw in das BV einer Pers-Ges gem § 6 Abs 5 S 3 EStG und anschließende Umwandlung der Pers-Ges). Zu einer Übersicht über die Auswirkungen der Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG auf stliche Sperr- und Behaltensfristen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 242.

Zu den Auswirkungen der Einbringung auf Unterbeteiligungen an dem Sacheinlagegegenstand s § 25 UmwStG (SEStEG) Tz 23, 49; zu den Auswirkungen der Sacheinlage iSd § 20 UmwStG auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug gem § 4 Abs 4a EStG im eingebrachten Betrieb s Schr des BMF v 17.11.2005, BStBl I 2005, 1019 unter Rn 32 f und s Hegemann/Querbach, INF 2006, 343 unter 10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge